Glossar · § 26a WEG
Hausgeld
Die von den Wohnungseigentümern auf Grundlage des beschlossenen Wirtschaftsplans zu leistenden Vorschüsse zur Deckung der laufenden Kosten und zur Zuführung an die Erhaltungsrücklage — z. B. monatlich 250 € Vorschuss pro Wohnung für Hausmeister, Versicherung und Rücklage.
Rechtsgrundlage § 28 Abs. 1 WEG
Was die Prüfung erwartet
„Hausgeld" ist der Alltagsbegriff für die laufenden Zahlungen der Eigentümer an die Gemeinschaft — die IHK prüft, ob du weißt, dass § 28 Abs. 1 WEG dafür von Vorschüssen spricht und wer über deren Höhe beschließt. Häufig wird die Zahlungspflicht auch bei angrenzenden Fragen zur werdenden Eigentümerstellung oder zu Pflichtverletzungen vorausgesetzt. Diese Szenarien tauchen dazu typischerweise auf:
- Was zählt neben den Betriebskosten zum Hausgeld?
- Wer beschließt die Höhe der Vorschüsse?
- Darf ein Eigentümer das Hausgeld einbehalten?
So funktioniert es
„Hausgeld" ist keine Bezeichnung des Gesetzes: § 28 Abs. 1 WEG spricht durchgehend von Vorschüssen, über die die Eigentümer beschließen — zur Kostentragung und zur Zuführung an die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG vorgesehene Rücklage. Das Alltagswort „Hausgeld" fasst beide Bestandteile zusammen: den laufenden Anteil für Betriebskosten und Verwaltung sowie den Rücklagenanteil.
Geschuldet ist der Vorschuss erst aufgrund dieses Beschlusses: Erst wenn die Versammlung über die Höhe entscheidet, entsteht die Zahlungspflicht der Eigentümer — eine Kostenschätzung oder Rechnung des Verwalters allein genügt dafür nicht.
Beispiel aus der Verwaltung
Eine Eigentümerin fragt dich, warum ihr monatlicher Betrag höher ist als die Summe der Betriebskosten, die sie erwartet hat. Du erklärst ihr, dass der Vorschuss, den die Versammlung beschlossen hat, zwei Teile umfasst: den laufenden Anteil für Hausmeister, Versicherung und Verwaltung und die Zuführung zur Rücklage. Beide zusammen sind das, was in der Praxis Hausgeld heißt.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Wirtschaftsplan ist die Prognose, die der Verwalter für jedes Kalenderjahr aufstellt; das Hausgeld ist der Vorschuss, den die Eigentümer auf seiner Grundlage beschließen. Ohne diesen Beschluss über die Vorschüsse ändert sich an der Zahlungspflicht nichts, auch wenn der Verwalter neue Zahlen vorlegt.
Typischer Fehler in der Prüfung
Manche Eigentümer glauben, sie dürften das Hausgeld zurückbehalten, solange über Mängel am Gemeinschaftseigentum gestritten wird. Der BGH hat 2025 entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den beschlossenen Vorschüssen generell ausgeschlossen ist — auch dann, wenn der Eigentümer sich auf einen anerkannten oder rechtskräftig zuerkannten Anspruch stützt.
Quellen
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht · abgerufen 2026-09-05
- BGH, Urteil vom 14.11.2025 – V ZR 190/24 · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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