Glossar · § 26a WEG
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Allgemein anerkannte Regeln für Buchführung und Rechnungswesen — u. a. Klarheit, Wahrheit, Vollständigkeit, Belegprinzip („keine Buchung ohne Beleg") und zeitgerechte Erfassung; auch die WEG-Buchhaltung muss für einen Dritten nachvollziehbar sein.
Rechtsgrundlage § 238 HGB
Was die Prüfung erwartet
Die Anlage 1 zur ZertVerwV nennt unter 3.1.1 „Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung" als Prüfungsgegenstand — der Katalog spricht wörtlich von „Grundzüge", nicht von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), meint aber inhaltlich dasselbe. Die IHK prüft, ob du den Begriff richtig verortest: als kaufmännischen Fachbegriff, den du aus der Buchführungspraxis kennst — nicht als eigene Rechtspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).
So funktioniert es
Gesetzlich verankert sind die GoB in § 238 Abs. 1 HGB: „Jeder Kaufmann" muss Bücher führen und seine Handelsgeschäfte danach ersichtlich machen. Wer Kaufmann ist, bestimmt § 1 HGB: wer ein Handelsgewerbe betreibt. Die GdWE verwaltet nur das gemeinschaftliche Eigentum ihrer Mitglieder — sie betreibt damit schon keinen Gewerbebetrieb und ist kein Kaufmann im Sinne des HGB, sodass § 238 HGB sie nicht bindet.
Für ihre Rechnungslegung gilt stattdessen ein eigenständiges Regime: eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Wirtschaftsplan, die aus dem WEG selbst folgt, ohne an irgendeiner Stelle auf das HGB zu verweisen. Die GoB bleiben trotzdem praktisch bedeutsam — als anerkannter Qualitätsmaßstab, an dem sich auch die WEG-Buchhaltung messen lässt: Klarheit, Wahrheit, Vollständigkeit, das Belegprinzip und die zeitgerechte Erfassung machen jede Buchung für einen Dritten nachvollziehbar.
Beispiel aus der Verwaltung
Beim Erstellen der Jahresabrechnung ordnest du jeden Beleg fortlaufend einer Kostenposition zu und hinterlegst Rechnungen und Kontoauszüge lückenlos, bevor du der Versammlung das Zahlenwerk vorlegst. Ein Eigentümer verlangt Einsicht in die Belege zu einer einzelnen Position. Weil du nach dem Belegprinzip gearbeitet hast, zeigst du ihm die Buchung sofort nachvollziehbar mit dem zugehörigen Beleg — obwohl das WEG selbst dir dazu keine GoB-Pflicht auferlegt.
Nicht zu verwechseln mit …
Eine Rückstellung ist ein einzelner Bilanzposten für eine ungewisse künftige Verbindlichkeit. Die GoB sind dagegen kein Buchungsergebnis, sondern die übergeordneten Qualitätsanforderungen, denen jede Buchung — auch eine Rückstellung — genügen soll. Für die GdWE spielt beides ohnehin nur als Maßstab eine Rolle: Ihre Ist-Abrechnung kennt weder eine Bilanz noch Rückstellungen.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge behandeln die GoB als eigene gesetzliche Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Tatsächlich bindet § 238 HGB nur Kaufleute — die GdWE betreibt kein Handelsgewerbe und ist damit keine. Die GoB liefern ihr nur einen fachlichen Maßstab, keine Rechtspflicht.
Quellen
- § 238 HGB – Buchführungspflicht · abgerufen 2026-09-05
- § 1 HGB · abgerufen 2026-09-05
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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