Glossar · § 26a WEG
Soll-Prinzip
Buchungsprinzip, das Forderungen und Verbindlichkeiten bereits bei ihrer Entstehung periodengerecht erfasst (z. B. geschuldete Hausgelder als Soll-Stellung); es liegt dem Wirtschaftsplan und der Ermittlung der Abrechnungsspitze zugrunde, nicht aber der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Was die Prüfung erwartet
Einen eigenen Paragrafen hat das Soll-Prinzip nicht: Die Anlage 1 zur ZertVerwV nennt unter 3.1.1 nur „Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung" als Prüfungsgegenstand, das Soll-Prinzip ist die dahinterstehende Fachsprache für einen Mechanismus, den § 28 WEG tatsächlich regelt. Die Prüfung verlangt, dass du zwischen beschlossenem und tatsächlich gezahltem Betrag sauber unterscheidest — genau daran hängt jede Abrechnungsspitze.
So funktioniert es
Das WEG kennt das Wort „Soll-Prinzip" nicht, regelt aber seinen Inhalt: Nach § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Eigentümer die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Rücklage — dieser beschlossene Betrag ist das Soll. Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen sie nach Abs. 2 nur über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung dieser Vorschüsse, gemessen am Soll, nicht an dem, was ein Eigentümer tatsächlich überwiesen hat.
Von der Jahresabrechnung, die im selben Absatz geregelt ist, unterscheidet sich das Soll-Prinzip dadurch: Sie bildet zusätzlich die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ab, das Ist. Dass die Praxis diese Systematik als „Soll-Prinzip" bezeichnet und dabei an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anlehnt, bleibt eine Analogie: Die Buchführungspflicht des Handelsgesetzbuchs bindet nur Kaufleute, und eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist regelmäßig keiner.
Beispiel aus der Verwaltung
Eigentümer B hat im vergangenen Jahr nur einen Teil seiner monatlichen Vorschüsse überwiesen; sein Zahlungskonto weist einen Rückstand von 800 Euro aus. Für die Jahresabrechnung rechnest du dennoch mit den vollen beschlossenen Vorschüssen: Übersteigt sein tatsächlicher Kostenanteil diesen Soll-Betrag, schlägst du der Versammlung einen entsprechenden Nachschuss vor. Der Zahlungsrückstand selbst bleibt daneben bestehen und wird separat weiterverfolgt, er verändert die Abrechnungsspitze nicht.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gelten kraft Gesetzes für Kaufleute; eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist aber regelmäßig keiner, sodass sie dort nur als Praxisstandard herangezogen werden. Das Soll-Prinzip braucht diesen Umweg nicht: Es beschreibt unmittelbar den in § 28 WEG geregelten Mechanismus, wonach der beschlossene, nicht der gezahlte Betrag zählt.
Typischer Fehler in der Prüfung
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung als unmittelbar geltende Pflicht der Gemeinschaft misszuverstehen. Sie binden nach dem Gesetz nur Kaufleute — die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist keiner, die Grundsätze liefern hier nur einen anerkannten fachlichen Maßstab, keine eigene Buchführungspflicht.
Quellen
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht · abgerufen 2026-09-05
- § 238 HGB – Buchführungspflicht · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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