Glossar · § 26a WEG
Vermögensbericht
Vom Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres aufzustellender Bericht über den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens; er ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen, wird aber nicht beschlossen.
Rechtsgrundlage § 28 Abs. 4 WEG
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du den Vermögensbericht richtig einordnest: Er ist ein reines Informationsdokument, kein Beschlussgegenstand. Nach § 28 Abs. 4 WEG muss der Verwalter ihn jährlich erstellen und den Stand der Rücklagen sowie das wesentliche Gemeinschaftsvermögen ausweisen. Diese Fragen tauchen dazu regelmäßig auf:
- Muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wie ein Kaufmann bilanzieren?
- Wird der Vermögensbericht von der Versammlung beschlossen?
- Welche zwei Bestandteile muss er mindestens enthalten?
So funktioniert es
Nach Ablauf jedes Kalenderjahres muss der Verwalter nach § 28 Abs. 4 WEG einen Vermögensbericht erstellen — neben Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung das dritte Instrument, das dieselbe Vorschrift regelt. Er weist den Stand der Rücklagen aus und enthält daneben eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens.
Beschlossen wird der Bericht nicht. Das Gesetz macht ihn zu einem reinen Informationsdokument: Der Verwalter muss ihn jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung stellen, eine Genehmigung oder Abstimmung der Versammlung sieht § 28 Abs. 4 WEG dafür nicht vor. Beschlossen werden die Vorschüsse und die Nachschüsse — nicht die Rechenwerke, die ihnen zugrunde liegen.
Beispiel aus der Verwaltung
Nach Abschluss des Kalenderjahres stellst du für die Gemeinschaft den Vermögensbericht zusammen: Du trägst den aktuellen Stand der Erhaltungsrücklage aus der Buchhaltung ein und listest die wesentlichen Vermögenswerte auf, etwa das Rücklagenkonto. Anschließend verschickst du den Bericht an jeden Eigentümer, ohne ihn vorher der Versammlung zur Abstimmung vorzulegen.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Jahresabrechnung rechnet den abgelaufenen Wirtschaftsplan ab und mündet in eine Zahlungspflicht: Die Versammlung beschließt über die sich daraus ergebende Differenz zu den Vorschüssen. Der Vermögensbericht rechnet dagegen nichts ab, sondern zeigt nur einen Bestand zum Stichtag und löst selbst keine Zahlung aus.
Typischer Fehler in der Prüfung
Manche verwechseln den Vermögensbericht mit einer Bilanz. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht des § 238 HGB trifft jeden Kaufmann — und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach der Rechtsprechung des BGH kein Kaufmann; Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung schuldet sie deshalb nicht.
Quellen
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht · abgerufen 2026-09-05
- § 238 HGB – Buchführungspflicht · abgerufen 2026-09-05
- BGH, Urteil vom 07.06.2013 – V ZR 211/12 · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
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