Glossar · § 26a WEG
Wirtschaftsplan
Vom Verwalter für jedes Kalenderjahr aufzustellende Prognose der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Rücklagenzuführung; die Eigentümer beschließen auf seiner Grundlage über die Vorschüsse (Hausgeld).
Rechtsgrundlage § 28 Abs. 1 WEG
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du den Wirtschaftsplan als reine Prognose von der Beschlusskompetenz über die Vorschüsse unterscheidest und weißt, dass diese Kompetenz auch nach Jahresende fortbesteht — die Anlage 1 zur ZertVerwV führt die Erstellung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan unter 3.2.2 als eigenen Prüfungsgegenstand. Dazu gehören etwa folgende Fragen:
- Welche Unterlagen muss der Verwalter für das kommende Jahr erstellen?
- Wer prüft den Wirtschaftsplan, bevor die Versammlung beschließt?
- Kann ein Zweitbeschluss über die Vorschüsse noch nach Jahresende ergehen?
So funktioniert es
Für jedes Kalenderjahr muss der Verwalter nach § 28 Abs. 1 WEG einen Wirtschaftsplan aufstellen, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft enthält. Darauf gestützt beschließen die Eigentümer die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Zuführung an die Rücklage — der Plan selbst ist damit reine Prognose, während erst der Beschluss über die Vorschüsse die Zahlungspflicht begründet.
Diese Beschlusskompetenz bleibt bestehen, selbst wenn das Wirtschaftsjahr bereits vorbei ist: Die Eigentümer können dann noch einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan fassen. Sie folgt weiterhin aus § 28 Abs. 1 WEG, wie eine aktuelle BGH-Entscheidung bestätigt.
Beispiel aus der Verwaltung
Im Herbst bereitest du den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr vor: Du schätzt die voraussichtlichen Kosten für Hausmeister, Versicherung und Energie und stellst die geplante Zuführung zur Rücklage daneben. Die Versammlung beschließt auf dieser Grundlage die monatlichen Vorschüsse jedes Eigentümers. Stellt sich erst im Februar des Folgejahres heraus, dass dieser Beschluss unwirksam war, kannst du der Versammlung auch dann noch einen neuen Beschluss über die Vorschüsse des abgelaufenen Jahres vorschlagen.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Jahresabrechnung blickt zurück: Sie erfasst die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres, und die Eigentümer beschließen darauf nur noch über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse. Der Wirtschaftsplan blickt dagegen nach vorn: Auf seiner Grundlage beschließt die Versammlung die Vorschüsse für das kommende Jahr, bevor überhaupt Kosten entstanden sind.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge lesen die Vorprüfung durch den Verwaltungsbeirat als zwingende Pflicht. § 29 WEG formuliert sie als Soll-Vorschrift: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen geprüft und mit der Stellungnahme des Beirats versehen werden, bevor die Versammlung über Vorschüsse und Nachschüsse beschließt.
Quellen
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht · abgerufen 2026-09-05
- § 29 WEG – Verwaltungsbeirat · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
- BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 235/23 · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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