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Glossar · § 26a WEG

Kostenverteilungsschlüssel

Maßstab für die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten — gesetzlich der Miteigentumsanteil; die Eigentümer können für einzelne Kostenarten oder im Einzelfall eine abweichende Verteilung mit einfacher Mehrheit beschließen.

Rechtsgrundlage § 16 Abs. 2 WEG

Was die Prüfung erwartet

Der Kostenverteilungsschlüssel ist das Rechenfundament für 3.2.2 Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans, einen eigenen Prüfungsgegenstand der Anlage 1 zur ZertVerwV. Die IHK prüft, ob du den gesetzlichen Regelfall von der Änderungsbefugnis der Eigentümer trennst und weißt, wann statt des Schlüssels eine eigenständige Kostenregel gilt. Typische Prüfungsszenarien:

  • Wie ändert die Gemeinschaft den Schlüssel für eine einzelne Kostenart?
  • Wonach bestimmt sich der maßgebliche Anteil eines Eigentümers?
  • Wann gilt statt des gesetzlichen Schlüssels eine eigenständige Kostenregel?

So funktioniert es

Kosten der Gemeinschaft — insbesondere Verwaltung und gemeinschaftlicher Gebrauch — trägt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG jeder Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils. Maßgeblich ist dabei nicht ein frei vereinbarter Maßstab, sondern der im Grundbuch eingetragene Miteigentumsanteil (Abs. 1 Satz 2) — der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel bildet damit einen bereits feststehenden, im Grundbuch eingetragenen Wert ab.

Von diesem Regelfall dürfen die Eigentümer abweichen: Satz 2 erlaubt einen Beschluss, der für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten einen anderen Schlüssel festlegt. Diese Abweichungsbefugnis gilt nicht für alles: Für Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen verweist Abs. 3 stattdessen auf die eigenständige Regel des § 21 WEG.

Beispiel aus der Verwaltung

Die Gemeinschaft betreibt seit Kurzem eine Kameraanlage am Hauseingang. Für die laufenden Wartungskosten schlägst du der Versammlung vor, künftig nicht nach Miteigentumsanteil, sondern nach der Zahl der Wohnungen abzurechnen; die Versammlung beschließt das mit einfacher Mehrheit nur für diese Kostenart. Für den Einbau der Anlage selbst gilt der neue Schlüssel nicht: Als bauliche Veränderung folgen ihre Kosten der eigenständigen Regel, auf die Abs. 3 verweist.

Nicht zu verwechseln mit …

Der Miteigentumsanteil ist der im Grundbuch eingetragene, feststehende Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Der Kostenverteilungsschlüssel nimmt ihn nur als gesetzlichen Ausgangspunkt: Für einzelne Kostenarten kann die Versammlung per Beschluss einen abweichenden Maßstab festlegen, ohne dass sich der eingetragene Anteil selbst ändert.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele nehmen an, eine abweichende Kostenverteilung brauche die Zustimmung aller Eigentümer in einer Vereinbarung. Tatsächlich genügt für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten ein Mehrheitsbeschluss — er wirkt sogar dann, wenn er von einer bestehenden Vereinbarung abweicht.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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