Glossar · § 26a WEG
Miteigentumsanteil (MEA)
Rechnerischer Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum, der untrennbar mit dem Sondereigentum verbunden ist; er ist gesetzlicher Verteilungsschlüssel für Kosten, sofern keine abweichende Regelung gilt.
Rechtsgrundlage § 1 Abs. 2 WEG · § 16 Abs. 1 WEG · § 16 Abs. 2 WEG
Was die Prüfung erwartet
Ohne Miteigentumsanteil gibt es kein Wohnungseigentum — und ohne ihn weder einen gesetzlichen Kostenschlüssel noch eine Haftungsquote nach außen. Geprüft wird er deshalb meist nicht für sich, sondern in den Fällen, in denen du mit ihm rechnest. Rechen- und Haftungsfälle setzen genau hier an:
- Bemisst sich der Anteil nach der Wohnfläche oder nach dem Grundbuch?
- Wer trägt die Kosten der Gemeinschaft, wenn nichts anderes geregelt ist?
- Wie viel schuldet ein einzelner Eigentümer einem Gläubiger der Gemeinschaft?
So funktioniert es
§ 1 Abs. 2 WEG setzt Wohnungseigentum aus zwei Stücken zusammen: dem Sondereigentum an einer Wohnung und dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Wie groß der Anteil ist, bestimmt sich nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile; nach ihm gebührt jedem Eigentümer auch ein Bruchteil der Früchte.
Dieselbe Zahl verteilt die Kosten: Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG trägt jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Anteils, und Satz 2 erlaubt den Eigentümern, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung zu beschließen. Für bauliche Veränderungen gelten eigene Regeln: Wem eine bauliche Veränderung gestattet wurde oder wer sie verlangt hat, trägt ihre Kosten. Und nach außen begrenzt derselbe Anteil, wie weit ein einzelner Eigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft einstehen muss.
Beispiel aus der Verwaltung
Beim Aufstellen der Jahresabrechnung siehst du, dass die Wartungskosten des Aufzugs nach Miteigentumsanteilen auf alle Einheiten verteilt sind, auch auf die beiden Erdgeschosswohnungen ohne Aufzugsanschluss. Ändern kannst du das nicht im Alleingang. Du setzt die Verteilung der Aufzugskosten deshalb als eigenen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung — darüber dürfen die Eigentümer abweichend beschließen.
Nicht zu verwechseln mit …
Gesamtschuldner schulden eine Leistung so, dass jeder von ihnen das Ganze zu erbringen hat und der Gläubiger sich aussuchen darf, wen er in Anspruch nimmt. Für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft ordnet § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG etwas anderes an: Jeder Wohnungseigentümer haftet dem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils — wer die größte Wohnung hat, zahlt seine Quote, nicht die der anderen.
Typischer Fehler in der Prüfung
Die Anteile werden gern aus der Wohnfläche zurückgerechnet. Maßgeblich ist aber das im Grundbuch eingetragene Verhältnis der Miteigentumsanteile: Weicht es von den Flächen ab, bleibt trotzdem das Grundbuch die Grundlage — für die Haftungsquote nach außen ohnehin, für die Kostenverteilung, solange die Eigentümer nichts anderes vereinbart oder beschlossen haben.
Quellen
- § 1 WEG – Begriffsbestimmungen · abgerufen 2026-09-05
- § 16 WEG – Nutzungen und Kosten · abgerufen 2026-09-05
- § 21 WEG – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen · abgerufen 2026-09-05
- § 9a WEG – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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