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Glossar · § 26a WEG

Mietspiegel

Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von Gemeinde oder Interessenvertretern erstellt oder anerkannt wird; der qualifizierte Mietspiegel ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen, alle zwei Jahre anzupassen und alle vier Jahre neu zu erstellen.

Rechtsgrundlage § 558c BGB · § 558d BGB

Was die Prüfung erwartet

Mietrecht ist unter 2.2.2 der Anlage 1 zur ZertVerwV ein eigener Prüfungsgegenstand, und der Mietspiegel gehört zu den Instrumenten, mit denen sich die ortsübliche Vergleichsmiete belegen lässt. Die IHK prüft dabei genau den Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Mietspiegel: wer ihn erstellen darf, wie verbindlich seine Fristen sind und welchen Beweiswert er hat.

So funktioniert es

§ 558c BGB definiert den Mietspiegel als Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Ganz freiwillig ist das Instrument dabei nicht: Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht — für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. Auch die spätere Anpassung im Zwei-Jahres-Abstand bleibt beim einfachen Mietspiegel eine bloße Soll-Vorschrift.

Beim qualifizierten Mietspiegel verschärft § 558d BGB diesen Maßstab: Er muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und zugleich von Behörde oder Interessenvertretern anerkannt sein, und die Zwei-Jahres-Anpassung ist hier eine echte Pflicht — nach vier Jahren muss er sogar neu erstellt werden. Sind diese Fristen eingehalten, wird zusätzlich vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel genannten Entgelte tatsächlich die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

Beispiel aus der Verwaltung

Ein Eigentümer, der seine Einheit vermietet, fragt dich als Verwalter, ob er sich für eine geplante Mieterhöhung auf den örtlichen Mietspiegel berufen kann. Du prüfst, ob dieser ein qualifizierter Mietspiegel ist: Nur wenn er nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und anerkannt wurde und die vorgeschriebenen Anpassungsfristen eingehalten sind, spricht die gesetzliche Vermutung dafür, dass die dort genannten Werte die ortsübliche Vergleichsmiete richtig wiedergeben.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge nehmen an, nur eine Behörde könne einen Mietspiegel erstellen oder anerkennen. Das Gesetz lässt gleichberechtigt zu, dass Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter ihn gemeinsam erstellen oder anerkennen — diese zweite Entstehungsart wird regelmäßig übersehen.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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