Glossar · § 26a WEG
Mietpreisbremse
Regelung für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt: Zu Beginn eines Mietverhältnisses darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen; die betroffenen Gebiete legen die Landesregierungen durch befristete Rechtsverordnung fest — z. B. darf in einem festgelegten Gebiet bei einer Vergleichsmiete von 10 €/m² höchstens 11 €/m² verlangt werden.
Rechtsgrundlage § 556d BGB
Was die Prüfung erwartet
Prüflinge halten die 10-Prozent-Grenze der Mietpreisbremse leicht für absolut — die Anlage 1 zur ZertVerwV führt sie unter 2.2.2 Mietrecht, und die IHK fragt gezielt nach den Ausnahmen, die diese Deckelung durchbrechen. Typische Prüfungsszenarien:
- Gilt die Grenze auch, wenn der Vormieter schon mehr gezahlt hat?
- Greift sie bei einer neu gebauten Wohnung?
So funktioniert es
§ 556d BGB gilt nur, wenn eine Wohnung in einem Gebiet liegt, das die zuständige Landesregierung per Rechtsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt hat — die Vorschrift ermächtigt die Länder dazu nur, ordnet ein solches Gebiet nicht selbst an. Nur in einem so bestimmten Gebiet darf die Miete zu Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen; jede darauf gestützte Verordnung muss spätestens Ende 2029 wieder außer Kraft treten.
Vier Ausnahmen durchbrechen diese Grenze: Hat der vorherige Mieter zuletzt mehr gezahlt, darf bis zu dessen Miete vereinbart werden, allerdings ohne Erhöhungen aus dem letzten Jahr vor dessen Auszug. Ebenso darf mehr verlangt werden, wenn der Vermieter in den letzten drei Jahren modernisiert hat. Bei einer Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird, oder die erstmals nach einer umfassenden Modernisierung vermietet wird, ist § 556d BGB dagegen von vornherein nicht anzuwenden — hier gilt die Deckelung gar nicht erst.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Eigentümer will seine leer gewordene Wohnung neu vermieten und fragt dich nach der zulässigen Miethöhe. Du klärst zuerst, ob eine Landesverordnung die Gemeinde tatsächlich als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt — nur dann greift die Deckelung überhaupt. Ist das der Fall und hat der vorherige Mieter weniger gezahlt als die Vergleichsmiete, darf der Eigentümer höchstens 10 Prozent über der Vergleichsmiete verlangen; hätte der Vormieter mehr gezahlt, dürfte er sich an dessen höherer Miete orientieren.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Kappungsgrenze deckelt Erhöhungen innerhalb eines bestehenden Mietverhältnisses auf 20 Prozent in drei Jahren, in Anspannungsgebieten per Verordnung auf 15 Prozent. Die Mietpreisbremse setzt dagegen schon bei der Neuvermietung an, bevor überhaupt ein Mietverhältnis besteht, und kennt mit Vormiete, Modernisierung und Neubau eigene Ausnahmen.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge behandeln die 10-Prozent-Grenze oft als feste Obergrenze ohne Ausnahmen. Vormiete, Modernisierung und die beiden Neubaufälle durchbrechen sie aber gezielt — wer nur die Grundregel kennt, unterschätzt den zulässigen Spielraum bei der Miethöhe.
Quellen
- § 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung · abgerufen 2026-09-05
- § 556e BGB – Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung · abgerufen 2026-09-05
- § 556f BGB – Ausnahmen · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
Verwandte Begriffe
Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.
Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.