Glossar · § 26a WEG
Verzug
Schuldnerverzug tritt bei fälligen Hausgeldern ohne Mahnung ein, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist; Folgen sind Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und Ersatz des Verzugsschadens — z. B. ein Eigentümer zahlt sein Hausgeld drei Monate nicht, obwohl die Fälligkeit im Wirtschaftsplan feststeht.
Rechtsgrundlage § 286 BGB · § 288 BGB
Was die Prüfung erwartet
Das Mahnwesen steht im Prüfungskatalog als eigener Gegenstand: Die Anlage 1 zur ZertVerwV nennt unter 3.2 Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters die 3.2.3 Hausgeld, Mahnwesen. Geprüft wird dabei weniger dein Mahnlauf als der Tatbestand, an den das Gesetz die Zinsen knüpft. Die Prüfung greift das so auf:
- Wodurch gerät ein Schuldner im Grundsatz in Verzug?
- Wann ist eine Mahnung entbehrlich?
- Wie hoch sind die Verzugszinsen?
So funktioniert es
Im Regelfall entsteht der Verzug durch die Mahnung: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, kommt er nach § 286 BGB durch die Mahnung in Verzug. Entbehrlich ist sie unter anderem, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Darüber steht eine Grenze für alle diese Fälle: Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Beim Hausgeld liefert die Gemeinschaft die kalendermäßige Bestimmung selbst — die Wohnungseigentümer beschließen nach § 28 WEG die Vorschüsse und können daneben beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind. Ist der Verzug eingetreten, ist die Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen: § 288 BGB setzt ihn für das Jahr auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser Basiszinssatz ist keine feste Größe, er ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres; die Deutsche Bundesbank gibt ihn im Bundesanzeiger bekannt.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Eigentümer zahlt sein Hausgeld seit März nicht. Weil die Versammlung beschlossen hat, dass die Vorschüsse am dritten Werktag jedes Monats fällig werden, ist die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt: Für den Verzug brauchst du keine Mahnung. Du stellst die offenen Vorschüsse zusammen, buchst sie als Rückstand und berechnest die Zinsen ab Verzugseintritt.
Nicht zu verwechseln mit …
Das Forderungsmanagement ist dein Prozess: Zahlungseingänge überwachen, erinnern, mahnen und notfalls das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Der Verzug ist dagegen ein Zustand, den das Gesetz an Fälligkeit und Mahnung knüpft. Deine Zahlungserinnerung bringt einen Schuldner deshalb nur dann in Verzug, wenn die Forderung schon fällig war, als sie ihn erreichte.
Typischer Fehler in der Prüfung
Sich neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als Regelsatz zu merken. Die neun Prozentpunkte gelten für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist; ebenso steht die Pauschale von 40 Euro dem Gläubiger einer Entgeltforderung nur zu, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.
Quellen
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners · abgerufen 2026-09-05
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden · abgerufen 2026-09-05
- § 247 BGB – Basiszinssatz · abgerufen 2026-09-05
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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