Glossar · § 26a WEG
Rückstellung
Bilanzieller Passivposten für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten (kaufmännisches Vorsichtsprinzip); von der Erhaltungsrücklage zu unterscheiden, die tatsächlich angesammeltes zweckgebundenes Vermögen ist — in der Ist-Abrechnung der GdWE gibt es keine Rückstellungen — z. B. eine drohende, der Höhe nach aber noch unsichere Schadensersatzforderung gegen die GdWE.
Rechtsgrundlage § 249 HGB
Was die Prüfung erwartet
Eine eigene Katalogposition kennt die Rückstellung nicht: Die Anlage 1 zur ZertVerwV nennt unter 3.1.2 nur „Externes und internes Rechnungswesen" als Prüfungsgegenstand. Geprüft wird trotzdem gezielt eine Verwechslung, die in der Praxis ständig vorkommt: Die Rückstellung ist ein Begriff der kaufmännischen Bilanzierung — für das Zahlenwerk der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) spielt sie keine Rolle, und sie ist erst recht keine Erhaltungsrücklage.
So funktioniert es
§ 249 Abs. 1 HGB definiert die Rückstellung als Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften — für eine Last also, die dem Grunde oder der Höhe nach noch unsicher ist, bilanziell aber schon vorweggenommen wird, bevor überhaupt etwas gezahlt wurde. Das setzt eine Bilanz mit Aktiva und Passiva voraus, in der ein solcher Posten überhaupt stehen kann.
Genau daran scheitert die Übertragung auf die GdWE: Ihre Jahresrechnung erfasst nur tatsächliche Einnahmen und Ausgaben, keine Bilanz — eine Rückstellung hat darin technisch keinen Platz. Verwechselt wird sie trotzdem oft mit der Erhaltungsrücklage: Das WEG spricht bei ihr durchgehend von der Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage, nicht von deren „Bildung" wie bei einer Rückstellung — sie ist tatsächlich vorher angespartes Vermögen der Eigentümer, keine bilanzielle Vorwegnahme einer künftigen Last.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Handwerker kündigt nach einem Wasserschaden an, Schadensersatz von der Gemeinschaft zu fordern; die Höhe steht noch nicht fest. Für die WEG-Jahresabrechnung bildest du dafür keine Rückstellung — diesen Posten kennt die Ist-Abrechnung nicht. Stattdessen informierst du die Eigentümer über den drohenden Anspruch und berücksichtigst den möglichen Betrag bei der Liquiditätsplanung für den nächsten Wirtschaftsplan.
Nicht zu verwechseln mit …
Das Soll-Prinzip bucht einen bereits feststehenden, beschlossenen Betrag — die Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan — unabhängig vom tatsächlichen Zahlungseingang. Die Rückstellung nimmt eine ihrer Höhe oder ihrem Grund nach noch ungewisse künftige Last vorweg. Für die GdWE trennt sich beides: Das Soll-Prinzip beschreibt den in § 28 WEG geregelten Mechanismus — für die Rückstellung bleibt in der Ist-Abrechnung dagegen kein Raum.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge verwechseln die Rückstellung mit der Erhaltungsrücklage, weil beide vorsorglich wirken. Der Unterschied: Die Rücklage ist tatsächlich angespartes Vermögen, die Rückstellung ein bilanzieller Merkposten ohne vorherige Zahlung. Auch die HGB-eigene „Rückstellung für unterlassene Instandhaltung" wird fälschlich mit der WEG-Instandhaltungsrücklage gleichgesetzt, obwohl beide Institute nichts miteinander zu tun haben.
Quellen
- § 249 HGB – Rückstellungen · abgerufen 2026-09-05
- § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss · abgerufen 2026-09-05
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht · abgerufen 2026-09-05
- BGH, Urteil vom 11. April 2025 – V ZR 96/24 · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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