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Glossar · § 34a GewO

Mittäterschaft

Gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken; jeder Mittäter wird so behandelt, als hätte er die Tat selbst begangen. Erfordert gemeinsamen Tatentschluss und gemeinsame Ausführungshandlung. — z. B. wenn zwei Täter arbeitsteilig einen Diebstahl im Objekt begehen, indem einer Schmiere steht und der andere die Ware entwendet.

Rechtsgrundlage § 25 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft Mittäterschaft im Rahmenplan-Block Täterschaft und Teilnahme zu Sachgebiet 4, gemeinsam mit Anstiftung und Beihilfe. Typisch ist ein Szenario mit mehreren Beteiligten, in dem du zuordnen musst, wer als Mittäter, Anstifter oder bloßer Gehilfe haftet — die Abgrenzung zur reinen Beihilfe ist dabei der Kern fast jeder Prüfungsfrage.

So funktioniert es

§ 25 Abs. 2 StGB bestraft jeden, der eine Straftat gemeinschaftlich mit anderen begeht, als Täter — nicht nur den, der den Taterfolg unmittelbar herbeiführt. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Tatentschluss: Alle Mitwirkenden müssen sich auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt haben. Dazu kommt ein eigener Beitrag bei der Tatausführung selbst, nicht nur bei der Planung.

Wer eine Tat lediglich vorbereitet, die Idee liefert oder ein Hilfsmittel organisiert, ohne bei der Ausführung mitzuwirken, erfüllt diese zweite Voraussetzung nicht — dafür kommen Anstiftung oder § 27 StGB, die Beihilfe, infrage. Der Unterschied schlägt auf die Strafe durch: Der Mittäter wird nach der Strafdrohung für den Täter bestraft, beim Gehilfen ist sie zu mildern.

Beispiel aus dem Dienst

Als Kaufhausdetektiv beobachtest du zwei Personen, die sich vorher abgesprochen haben: Eine lenkt die Verkäuferin gezielt mit Fragen ab, während die andere hochwertige Ware in eine präparierte Tasche steckt. Beide handeln nach demselben Plan und leisten je einen eigenen, für den Diebstahl wesentlichen Beitrag — erst die Ablenkung ermöglicht den Zugriff auf die Ware. Deshalb sind beide Mittäter, nicht nur die Person, die die Ware tatsächlich einsteckt.

Nicht zu verwechseln mit …

Beihilfe leistet vorsätzlich Hilfe zu einer fremden vorsätzlichen Tat, physisch oder psychisch möglich, und wird milder bestraft als die Täterschaft. Mittäterschaft dagegen macht jeden Mitwirkenden selbst zum Täter, weil er die Tat mit eigenem Tatbeitrag nach gemeinsamem Plan mitgestaltet, statt nur fremde Tatausführung zu unterstützen.

Typischer Fehler in der Prüfung

Wer nur zur Tat überredet, selbst aber nicht mitwirkt, ist Anstifter, kein Mittäter — Mittäterschaft verlangt einen eigenen Beitrag bei der Ausführung. Auch der Beuteanteil allein entscheidet nicht: Maßgeblich sind der gemeinsame Tatplan und das Gewicht des eigenen Beitrags, nicht die Verteilung danach.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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