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Glossar · § 34a GewO

Gesetzlichkeitsprinzip

Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege): Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor sie begangen wurde. Vier Ausprägungen: Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot, Rückwirkungsverbot und Gewohnheitsrechtverbot. — z. B. darf niemand allein wegen einer „ständigen Praxis" ohne gesetzliche Strafnorm bestraft werden.

Rechtsgrundlage § 1 StGB · Art. 103 GG

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft das Gesetzlichkeitsprinzip meist über Fallszenarien, in denen ein Sicherheitsmitarbeiter sich auf eine langjährige Praxis statt auf ein geschriebenes Gesetz beruft. Der DIHK-Rahmenplan führt § 1 StGB als ersten Prüfungspunkt zum Aufbau des Strafrechts. Typische Prüfungsszenarien:

  • Darf ein Verhalten allein wegen ständiger Praxis bestraft werden?
  • Gilt ein neues Strafgesetz auch für zuvor begangene Taten?

So funktioniert es

§ 1 StGB bestimmt, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich festgelegt war, bevor sie begangen wurde. Damit trägt die Vorschrift zugleich zwei Ausprägungen: Das Bestimmtheitsgebot verlangt eine gesetzlich klar gefasste Strafnorm, das Rückwirkungsverbot schließt aus, dass ein erst später erlassenes Gesetz eine bereits abgeschlossene Tat rückwirkend unter Strafe stellt.

Dieselbe Regel steht wortgleich in Art. 103 Abs. 2 GG und hat damit Verfassungsrang: Verwaltung und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden, die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung. Auch eine breite Mehrheit im Parlament kann deshalb keine Strafbarkeit für Taten schaffen, die längst begangen sind.

Beispiel aus dem Dienst

Ein Ladendetektiv schlägt vor, bei jedem erwischten Dieb ein pauschales Bußgeld zu kassieren, weil das im Team schon immer so gehandhabt werde. Eine solche Strafe gäbe es aber nur, wenn ein Gesetz sie vorher ausdrücklich vorsähe — eine betriebliche Übung ersetzt keine gesetzliche Grundlage. Du lehnst den Vorschlag ab und übergibst den Vorfall stattdessen der Polizei.

Nicht zu verwechseln mit …

Fahrlässigkeit zeigt, wie das Gesetzlichkeitsprinzip in der Praxis wirkt: Sie ist nur strafbar, wenn eine Norm das ausdrücklich anordnet, selbst wenn durch ein sorgfaltswidriges Verhalten ein Schaden entsteht. Ohne eine solche ausdrückliche Anordnung bleibt auch offensichtlich unvorsichtiges Verhalten straflos.

Typischer Fehler in der Prüfung

Manche schließen aus einer langjährigen Praxis oder einem alten Gerichtsurteil auf eine Strafbarkeit, obwohl Gewohnheitsrecht keine Strafnorm ersetzt und Richterrecht eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht heilt. Ebenso oft wird übersehen, dass das Analogieverbot nur zu Lasten des Täters gilt — eine Analogie zu seinen Gunsten bleibt zulässig.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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