Glossar · § 34a GewO
Garantenstellung
Rechtliche Einstandspflicht, einen tatbestandlichen Erfolg abzuwenden — nur wer sie hat, kann durch Unterlassen täterschaftlich haften. Sicherheitsmitarbeiter trifft sie durch die konkret übernommene Schutz- oder Obhutsfunktion, meist begründet im Bewachungsvertrag; Umfang und geschützte Rechtsgüter richten sich nach dem tatsächlich übernommenen Auftrag.
Rechtsgrundlage § 13 StGB
Was die Prüfung erwartet
Der DIHK-Rahmenplan führt „Begehen durch Unterlassen (§ 13 StGB)" als eigenen Prüfungspunkt im Allgemeinen Teil des Strafrechts, direkt neben Vorsatz/Fahrlässigkeit, Versuch und Täterschaft/Teilnahme. Typischerweise prüft die IHK ein Szenario, in dem eine Wachperson eine Straftat bewusst beobachtet, aber nicht eingreift — die Frage lautet dann, ob dieses bloße Nichtstun überhaupt wie aktives Handeln bestraft werden kann.
So funktioniert es
§ 13 StGB nennt den Begriff Garantenstellung nicht selbst. Die Norm verlangt nur, dass du rechtlich dafür einzustehen hast, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt, und trägt amtlich die Überschrift Begehen durch Unterlassen — die Bezeichnung Garantenstellung für diese Einstandspflicht stammt aus Rechtsprechung und Lehre, nicht aus dem Gesetzestext selbst. Zusätzlich muss dein Unterlassen der Verwirklichung des Tatbestands durch aktives Tun entsprechen, sonst behandelt § 13 StGB es nicht wie ein Handeln.
Trifft dich eine solche Einstandspflicht, wird dein bewusstes Nichtstun wie aktives Handeln bestraft. Für das Unterlassen kann das Gericht die Strafe zwar milder ausfallen lassen, verpflichtet ist es dazu aber nicht.
Beispiel aus dem Dienst
Du bist per Bewachungsvertrag für die Nachtsicherung eines Firmengeländes zuständig und beobachtest auf dem Monitor, wie jemand ein Fenster aufhebelt. Du entscheidest bewusst, nicht einzugreifen und niemanden zu informieren, weil dir die Sache zu riskant erscheint. Weil dich deine übernommene Sicherungsaufgabe rechtlich dazu verpflichtet, den Einbruch zu verhindern, kann dein Nichtstun wie aktives Tun bestraft werden — der Einbrecher bleibt daneben ebenfalls strafbar.
Nicht zu verwechseln mit …
Beihilfe leistet nur einen unterstützenden Beitrag zur vorsätzlichen Tat eines anderen und wird milder bestraft als Täterschaft. Die Garantenstellung macht dich dagegen selbst zum Täter: Dein pflichtwidriges Unterlassen steht dem aktiven Handeln gleich, du bist keine bloße Randfigur.
Typischer Fehler in der Prüfung
Manche meinen, Unterlassen könne nie wie aktives Handeln bestraft werden oder nur der unmittelbare Täter selbst mache sich strafbar. Beides übersieht, dass § 13 StGB bei einer eigenen Einstandspflicht eine selbstständige Strafbarkeit des Unterlassenden begründet — unabhängig von einer zusätzlichen eigenen Gewaltanwendung.
Quellen
- § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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