Glossar · § 34a GewO
Anstiftung
Vorsätzliches Bestimmen eines anderen zur vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Anstifter wird gleich einem Täter bestraft. Voraussetzung: Haupttat muss begangen oder zumindest versucht worden sein. — z. B. wenn eine Person einen Kollegen im Revierdienst dazu überredet, gemeinsam Ware aus dem bewachten Lager zu entwenden.
Rechtsgrundlage § 26 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du Anstiftung sauber von Mittäterschaft trennst: Wer eine Tat nur plant oder das nötige Werkzeug organisiert, ohne selbst mit auszuführen, ist noch kein Mittäter. Im Rahmenplan zu Sachgebiet 4 gehört die Anstiftung zur Teilnahme, dem Kernstück der Verantwortungszuordnung bei mehreren Tatbeteiligten. Typische Prüfungsszenarien:
- Wer trägt welche Verantwortung, wenn mehrere gemeinsam eine Tat vorbereiten?
- Reicht das Liefern von Idee und Werkzeug für Mittäterschaft?
- Wie wird ein Anstifter im Vergleich zum Täter bestraft?
So funktioniert es
§ 26 StGB bestraft als Anstifter gleich einem Täter, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt — du weckst also den Tatentschluss in einem anderen, ohne selbst etwas von der Tat auszuführen.
Davon grenzt sich Mittäterschaft ab: Nach § 25 Abs. 2 StGB wird jeder als Täter bestraft, wenn mehrere die Straftat gemeinschaftlich begehen. Wer nur die Idee liefert und ein Werkzeug organisiert, ohne bei der Ausführung selbst Hand anzulegen, begeht die Tat nicht gemeinschaftlich mit und bleibt Anstifter, kein Mittäter.
Beispiel aus dem Dienst
Im Empfangsdienst eines Logistikzentrums überredest du in der Pause einen Kollegen aus der Nachtschicht, nach Dienstende hochwertige Elektronik aus dem Lager mitgehen zu lassen — du beschreibst ihm genau, welches Regal er ansteuern soll und wie er die Kamera umgeht. Selbst bist du an diesem Abend nicht im Dienst und rührst die Ware nicht an. Führt der Kollege den Diebstahl daraufhin aus, hast du ihn zu seiner Tat bestimmt, ohne bei der Ausführung mitzuwirken: Du haftest als Anstifter, gleich einem Täter, auch ohne selbst zugegriffen zu haben.
Nicht zu verwechseln mit …
Mittäterschaft verlangt, dass du selbst an der Tatausführung mitwirkst — gemeinsamer Tatentschluss und gemeinsame Ausführungshandlung. Anstiftung bestimmt dagegen nur den Tatentschluss eines anderen: Du lieferst den Anstoß, ohne selbst Hand anzulegen, bleibst dabei aber im Strafmaß einem Täter gleichgestellt.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele nehmen an, ein Anstifter werde milder bestraft als der Täter selbst, weil er die Tat nicht eigenhändig ausführt. Das Gesetz stellt ihn im Strafmaß gleich einem Täter — die fehlende eigene Tatausführung ändert daran nichts.
Quellen
- § 26 StGB – Anstiftung · abgerufen 2026-09-04
- § 25 StGB – Täterschaft · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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