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Glossar · § 34a GewO

Fahrlässigkeit

Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; der Täter erkennt die Möglichkeit des tatbestandlichen Erfolgs nicht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder hält ihn irrtümlich für ausgeschlossen (bewusste Fahrlässigkeit). Strafbar nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Normierung. — z. B. wenn ein Wachmann eine brennende Zigarette unachtsam ablegt und dadurch einen Brand verursacht, ohne dies zu wollen.

Rechtsgrundlage § 15 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du Fahrlässigkeit von Vorsatz trennst und weißt, wann fahrlässiges Handeln überhaupt strafbar ist. Der DIHK-Rahmenplan führt vorsätzliches und fahrlässiges Handeln als eigenen Lerninhalt im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht. Im Wachdienst zählt das doppelt: Unachtsamkeit im Objektschutz kann strafrechtliche Folgen auslösen, obwohl niemand einen Schaden wollte. Typische Prüfungsszenarien:

  • Wann ist ein fahrlässig verursachter Schaden überhaupt strafbar?
  • Wie unterscheidet sich Fahrlässigkeit vom Vorsatz?
  • Welche Sorgfalt schuldet eine Wachperson im Dienst?

So funktioniert es

Strafbar ist im deutschen Recht grundsätzlich nur, wer mit Vorsatz handelt: § 15 StGB macht Fahrlässigkeit zur Ausnahme, die nur strafbar ist, wenn ein Gesetz das ausdrücklich anordnet. Ob du fahrlässig handelst, misst sich an einem objektiven Maßstab: § 276 Abs. 2 BGB definiert Fahrlässigkeit als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt — nicht daran, was du persönlich für sorgfältig hältst, sondern daran, was eine besonnene Person in deiner Rolle schuldet.

Im Wachdienst zählt dazu jede Pflicht, die dein Auftrag dir auferlegt: Kontrollgänge gewissenhaft durchführen, erkennbare Gefahrenquellen beseitigen, Geräte und Material sicher verwahren. Verletzt du diese Sorgfalt und tritt dadurch ein Schaden ein, den ein Gesetz ausdrücklich als fahrlässig strafbar einstuft, greift die Strafnorm, obwohl du den Erfolg nicht gewollt hast.

Beispiel aus dem Dienst

Beim Rundgang durch ein Parkhaus stellst du eine schwere Absperrkette quer über den Fußweg, um eine Baustelle abzusichern, sicherst sie aber nicht mit einer Warnleuchte, weil es schnell gehen soll. In der Dunkelheit stolpert ein Besucher darüber und bricht sich den Arm. Du wolltest niemanden verletzen, doch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hast du außer Acht gelassen: Eine erkennbare Gefahrenstelle ungesichert zu lassen, ist genau die Unachtsamkeit, die eine fahrlässige Körperverletzung begründen kann.

Nicht zu verwechseln mit …

Vorsatz verlangt, dass du den Erfolg wissentlich und willentlich herbeiführst; bei Fahrlässigkeit fehlt genau dieser Wille, du hättest den Schaden nur bei ausreichender Sorgfalt vermeiden können oder müssen. Deshalb ist Vorsatz im Strafrecht die Regel und Fahrlässigkeit die eng begrenzte Ausnahme.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele setzen jeden unbeabsichtigten Schaden mit einer Straftat gleich — dabei ist Fahrlässigkeit nur strafbar, wenn ein Gesetz das ausdrücklich anordnet. Ebenso häufig: die eigene Einschätzung als Maßstab nehmen, statt die objektiv erforderliche Sorgfalt.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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