Glossar · § 34a GewO
Amtsträger
Legaldefinition (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB): wer Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst bestellt ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Private Sicherheitsmitarbeiter sind keine Amtsträger.
Rechtsgrundlage § 11 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du Amtsträger im Sinn des Strafgesetzbuchs sicher von privaten Sicherheitsmitarbeitern und von besonders Verpflichteten des öffentlichen Dienstes unterscheidest — der Rahmenplan führt § 11 StGB als eigenen Lerninhalt „Personen- und Sachbegriffe" im Allgemeinen Teil. Typische Prüfungsszenarien:
- Welche drei Alternativen macht § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Amtsträger?
- Wodurch unterscheidet sich ein Amtsträger vom für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten?
So funktioniert es
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert Amtsträger über drei gleichrangige Alternativen: wer Beamter oder Richter ist, wer in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht, oder wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Keine dieser drei Alternativen trifft auf einen privat angestellten Sicherheitsmitarbeiter zu — er wird weder verbeamtet noch behördlich mit Verwaltungsaufgaben betraut.
Das Gesetz kennt daneben mit Nr. 4 eine eigene, engere Figur: den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, ausdrücklich definiert als jemand, der KEIN Amtsträger ist, aber förmlich auf gewissenhafte Aufgabenerfüllung verpflichtet wurde. Diese Doppelung zeigt, dass das Gesetz zwischen echten Amtsträgern und lediglich verpflichteten Personen bewusst trennt. Für Amtsträger aus EU-Organen gilt außerdem die eigene Kategorie des Europäischen Amtsträgers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB.
Beispiel aus dem Dienst
Als Kaufhausdetektiv sprichst du eine Person an, die du beim Diebstahl beobachtet hast. Amtsträger bist du dabei nicht: Du bist weder Beamter noch Richter, stehst in keinem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und bist von keiner Behörde mit Verwaltungsaufgaben betraut, sondern angestellt bei einem privaten Sicherheitsunternehmen. Dein Vorgehen stützt sich deshalb auf die Befugnisse, die dir als Privatperson zustehen, nicht auf hoheitliche Amtsgewalt.
Nicht zu verwechseln mit …
Garantenstellung hat nichts mit einem öffentlichen Amt zu tun: Sie ist eine rechtliche Einstandspflicht, einen tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, die dich als Sicherheitsmitarbeiter durch die im Bewachungsvertrag übernommene Schutz- oder Obhutsfunktion trifft — unabhängig davon, ob du Amtsträger bist oder nicht. Amtsträger wirst du dagegen nicht über einen Vertrag, sondern nur über eine der drei gesetzlichen Alternativen — Beamten- oder Richteramt, öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis oder behördliche Bestellung.
Typischer Fehler in der Prüfung
Amtsträger mit einer eigenen geschützten Personengruppe zu verwechseln: Manche Strafnormen zum Schutz des gesprochenen Worts oder gesicherter Daten schützen jede Person, nicht nur Amtsträger — der Begriff bezeichnet nur, wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht wen eine Strafnorm schützt.
Quellen
- § 11 StGB – Personen- und Sachbegriffe · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
Verwandte Begriffe
Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.
Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.