Glossar · § 34a GewO
Beihilfe
Vorsätzliche Hilfeleistung zur vorsätzlichen rechtswidrigen Tat eines anderen. Beihilfe wird milder bestraft als Täterschaft (obligatorische Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB). Physische und psychische Beihilfe möglich. — z. B. wenn ein Wachmann einem Dritten wissentlich den Zugangscode zum Objekt verrät, damit dieser dort einbrechen kann.
Rechtsgrundlage § 27 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft im Allgemeinen Teil des Strafrechts, ob du Täterschaft und Teilnahme sauber auseinanderhältst — vor allem, wann jemand nur unterstützt und wann er selbst Tatherrschaft hat. Der Rahmenplan führt diesen Stoffpunkt auf der Taxonomiestufe Verstehen, damit du zivil- und strafrechtliche Handlungen einordnen kannst. Typische Prüfungsszenarien:
- Ist bloßes Schmierestehen Beihilfe oder schon Mittäterschaft?
- Welche Straffolge trifft den Gehilfen im Vergleich zum Anstifter?
- Macht sich strafbar, wer eine fremde Tat nur schweigend laufen lässt?
So funktioniert es
Gehilfe ist nach § 27 StGB, wer einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Eine eigene Tatherrschaft brauchst du dafür nicht — es genügt, die fremde Tat zu unterstützen und zu fördern, ohne selbst über ihren Ablauf zu bestimmen. Die Haupttat muss vorsätzlich und rechtswidrig sein, deine Hilfe ebenfalls vorsätzlich.
Die Strafe des Gehilfen richtet sich zwar nach der Strafdrohung für den Täter, wird aber obligatorisch gemildert. Anders bei der Anstiftung (§ 26 StGB): Wer einen anderen vorsätzlich zu dessen Tat bestimmt, wird gleich einem Täter bestraft, ohne diese Milderung — das Gesetz behandelt bloßes Fördern milder als aktives Bestimmen zur Tat.
Beispiel aus dem Dienst
Du arbeitest im Objektschutz eines Lagers. Ein ehemaliger Kollege bittet dich kurz vor Schichtende, ihm den aktuellen Code der Alarmanlage zu nennen — angeblich, weil er noch private Sachen abholen wolle. Aus früheren Andeutungen weißt du, dass er nachts einbrechen will. Gibst du ihm den Code trotzdem weiter und ermöglicht das seinen Zugriff, leistest du Beihilfe zum Einbruch: Du bestimmst ihn nicht zur Tat, du förderst nur seinen bereits gefassten Plan.
Nicht zu verwechseln mit …
Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss und eine eigene Ausführungshandlung voraus — wer mittäterschaftlich handelt, wird so behandelt, als hätte er die Tat selbst begangen. Beihilfe bleibt Unterstützung von außen: Du förderst die fremde Tat, ohne selbst am gemeinsamen Tatplan mit einem eigenen Ausführungsbeitrag beteiligt zu sein.
Typischer Fehler in der Prüfung
Der Beuteanteil oder die Frage, wer die Idee zur Tat hatte, entscheidet nicht über die Einordnung — maßgeblich sind gemeinsamer Tatplan und Gewicht des eigenen Beitrags zur Ausführung. Wer nur Schmiere steht, ohne den Tatplan mitzutragen, bleibt Gehilfe, selbst wenn er später an der Beute beteiligt wird.
Quellen
- § 27 StGB – Beihilfe · abgerufen 2026-09-04
- § 26 StGB – Anstiftung · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
Verwandte Begriffe
Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.
Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.