Glossar · § 34a GewO
rechtswidrige Tat
Legaldefinition (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB): nur eine solche Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Der Begriff ist z. B. für die vorläufige Festnahme und die Notwehr bedeutsam, ohne dass es auf die Schuld des Täters ankommt.
Rechtsgrundlage § 11 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du weißt, dass eine rechtswidrige Tat allein am erfüllten Tatbestand hängt, nicht an der Schuld des Täters — wichtig, weil Sicherheitsmitarbeiter beim Festnahmerecht auf diesen Begriff angewiesen sind, ohne selbst über Schuldfähigkeit zu entscheiden. Der Rahmenplan führt den Begriff in derselben Aufzählung zum Allgemeinen Teil des Strafrechts wie Versuch und Vollendung: Eine typische Prüfungsfrage ist, ob schon ein bloßer Versuch als rechtswidrige Tat zählt.
So funktioniert es
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB definiert die rechtswidrige Tat rein tatbestandsbezogen: Sie ist nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Für dich im Dienst heißt das: Ob eine Notwehrlage oder eine vorläufige Festnahme überhaupt in Betracht kommt, hängt nicht davon ab, ob dein Gegenüber schuldfähig ist oder je verurteilt wird.
Das gilt auch für den bloßen Versuch: Nach § 23 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Ist der Versuch danach strafbar, erfüllt schon er den Tatbestand und damit den Begriff der rechtswidrigen Tat — unabhängig davon, ob die Tat vollendet wird.
Beispiel aus dem Dienst
Beim Streifengang um ein Firmengelände beobachtest du, wie jemand ein Fenster aufhebelt, um einzusteigen — die Scheibe hält, der Einbruch scheitert. Ist schon der Versuch dieser Tat strafbar, erfüllt bereits das Aufhebeln den Tatbestand und ist damit eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 StGB. Ob du die Person festhalten darfst, hängt danach zusätzlich davon ab, ob sie der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort feststeht — dass niemand eingedrungen ist und nichts fehlt, steht dem nicht entgegen.
Nicht zu verwechseln mit …
Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zur vorsätzlichen rechtswidrigen Tat eines anderen — sie baut auf dem hier definierten Begriff auf, statt ihn zu verändern. Die rechtswidrige Tat selbst bleibt der objektive Baustein: das bloße Erfüllen eines Straftatbestands, unabhängig davon, ob daraus noch Anstiftung, Beihilfe oder Täterschaft wird.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele glauben, erst eine vollendete Tat oder eine rechtskräftige Verurteilung mache ein Verhalten zur rechtswidrigen Tat. Beides stimmt nicht: Der Begriff beschreibt nur das tatbestandsmäßige Verhalten, unabhängig vom Verfahrensstand — ein strafbarer Versuch genügt bereits.
Quellen
- § 11 StGB – Personen- und Sachbegriffe · abgerufen 2026-09-04
- § 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs · abgerufen 2026-09-04
- § 127 StPO – Vorläufige Festnahme · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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