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Glossar · § 34a GewO

Verbotsirrtum

Dem Täter fehlt bei der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun (§ 17 StGB). War der Irrtum unvermeidbar, handelt er ohne Schuld; war er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden. Anders als der Tatbestandsirrtum betrifft er nicht den Vorsatz, sondern die Schuld. — z. B. hält jemand ein tatsächlich verbotenes Verhalten irrig für erlaubt.

Rechtsgrundlage § 17 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK verlangt für den Allgemeinen Teil des Strafrechts das Verständnis von vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Als eigener Punkt steht der Verbotsirrtum dort nicht — er setzt eine Stufe später an, bei der Schuld. Typische Prüfungsszenarien:

  • Entfällt bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum die Strafe ganz oder nur teilweise?
  • Betrifft der Irrtum den Vorsatz oder die Schuld?
  • Wie unterscheidet sich der Verbotsirrtum vom Tatbestandsirrtum?

So funktioniert es

§ 17 StGB regelt die Rechtsfolge, wenn dir bei der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. War dieser Irrtum unvermeidbar, handelst du ohne Schuld — die Strafe entfällt vollständig, obwohl du vorsätzlich gehandelt hast. War der Irrtum dagegen vermeidbar, bleibt die Schuld bestehen; das Gericht kann die Strafe nur mildern, muss es aber nicht.

Vom Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) unterscheidet sich das systematisch: Wer einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt, handelt schon nicht vorsätzlich, der Vorsatz entfällt vollständig. Beim Verbotsirrtum bleibt der Vorsatz dagegen unberührt; nur die Schuld steht infrage, weil dir die Unrechtseinsicht fehlt, nicht das Wissen um die Tatumstände selbst.

Beispiel aus dem Dienst

Ein neuer Kollege durchsucht bei der Einlasskontrolle eigenmächtig die Taschen eines Besuchers, weil ihm ein früherer Arbeitgeber das so beigebracht hat, und hält das für eine normale, erlaubte Vorgehensweise des Sicherheitsgewerbes. Tatsächlich fehlt dafür ohne Einwilligung jede Befugnis. Hätte er sich vor dem Einsatz über die Grenzen seiner Befugnisse informiert, wäre der Irrtum vermeidbar gewesen — die Schuld entfällt dann nicht vollständig, sondern das Gericht kann die Strafe allenfalls mildern.

Nicht zu verwechseln mit …

Fahrlässigkeit setzt schon auf der Tatseite an: Du erkennst die Möglichkeit des tatbestandlichen Erfolgs nicht oder hältst sie irrtümlich für ausgeschlossen. Der Verbotsirrtum betrifft dagegen eine andere Ebene — er lässt Vorsatz und Sorgfalt unberührt und wirkt sich erst auf deine Schuld aus, weil dir die Einsicht fehlt, überhaupt Unrecht zu tun.

Typischer Fehler in der Prüfung

Ein Verbotsirrtum wird oft entweder überschätzt, weil er angeblich schon den Vorsatz entfallen lässt, oder unterschätzt, weil er angeblich ohnehin keine Wirkung habe. Beides ist falsch: Der Vorsatz bleibt bestehen, und ein unvermeidbarer Irrtum schließt die Schuld tatsächlich vollständig aus.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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