Glossar · § 34a GewO
Versuch
Beginn der Ausführung einer Straftat ohne deren Vollendung. Strafbar bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Voraussetzung: Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung. — z. B. wenn ein Einbrecher am Objekt bereits das Werkzeug ansetzt, aber vom Wachdienst vor Vollendung der Tat gestellt wird.
Rechtsgrundlage § 22 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du die Schwelle zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch sicher bestimmen kannst — und weißt, wann ein Versuch überhaupt strafbar ist. Der Rahmenplan führt Versuch und Vollendung als eigenen Prüfungspunkt im Allgemeinen Teil des Strafrechts. Typische Prüfungsszenarien:
- Ab wann liegt ein unmittelbares Ansetzen vor?
- Ist der Versuch eines Vergehens immer strafbar?
- Wann bleibt ein Täter wegen eines Rücktritts straflos?
So funktioniert es
§ 22 StGB setzt die Schwelle zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch: Wer nach seiner eigenen Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt, versucht die Tat. Ob dieser Versuch überhaupt strafbar ist, hängt davon ab, ob es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt: Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz das ausdrücklich anordnet.
Gibt der Täter die weitere Ausführung freiwillig auf oder verhindert er die Vollendung, bleibt er wegen des Rücktritts (§ 24 StGB) straflos — der Versuch selbst entfällt dadurch nicht, nur seine Bestrafung.
Beispiel aus dem Dienst
Bei der Nachtstreife um ein Lagerhaus siehst du, wie eine Person mit einem Brecheisen bereits an der Seitentür ansetzt und beginnt, sie aufzuhebeln. In diesem Moment hat sie unmittelbar zur Verwirklichung des Einbruchs angesetzt — der Versuch hat begonnen, auch wenn die Tür noch hält. Hättest du sie dagegen nur mit dem Brecheisen am Zaun beobachtet, ohne dass sie sich der Tür genähert hätte, wäre das noch straflose Vorbereitung gewesen.
Nicht zu verwechseln mit …
Fahrlässigkeit setzt gerade keinen Tatentschluss voraus, sondern nur das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt: Der Täter will den Erfolg nicht, er erkennt ihn gar nicht oder hält ihn für ausgeschlossen. Versuch verlangt dagegen genau diesen Tatentschluss — die Vorstellung, den Tatbestand zu verwirklichen, und das unmittelbare Ansetzen dazu.
Typischer Fehler in der Prüfung
- Werkzeugkauf oder bloßes Bereitstehen am Tatort schon als Versuch werten: Ohne tatbestandsnahes Handeln bleibt das straflose Vorbereitung.
- Den Versuch eines Vergehens für automatisch strafbar halten: Er ist es nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet — bei Verbrechen dagegen immer.
- Eine bloße Ankündigung der Tat für ausreichend halten: Ohne Handlung zur Tatbestandsverwirklichung bleibt es bei der straflosen Vorstufe.
Quellen
- § 22 StGB – Begriffsbestimmung des Versuchs · abgerufen 2026-09-04
- § 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs · abgerufen 2026-09-04
- § 24 StGB – Rücktritt · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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