Glossar · § 34a GewO
Verbrechen und Vergehen
Einteilung der Straftaten nach der angedrohten Mindeststrafe: Verbrechen sind im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht, Vergehen mit geringerer Freiheits- oder mit Geldstrafe. Folge u. a. für die Versuchsstrafbarkeit (bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur bei ausdrücklicher Anordnung). — z. B. ist Raub (§ 249 StGB) ein Verbrechen, Diebstahl (§ 242 StGB) ein Vergehen.
Rechtsgrundlage § 12 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du Verbrechen und Vergehen anhand der angedrohten Mindeststrafe unterscheidest – nicht anhand der Tatschwere im Alltagssinn. Der Rahmenplan führt Vergehen und Verbrechen als eigenen Lerninhalt zu § 12 StGB; die Einordnung entscheidet zugleich über die Versuchsstrafbarkeit nach § 23 StGB. Typische Prüfungsszenarien:
- Ist ein Delikt mit Mindeststrafe von einem Jahr ein Verbrechen oder ein Vergehen?
- Ändert ein minder schwerer Fall die Einteilung?
- Ist der Versuch eines bestimmten Vergehens strafbar?
So funktioniert es
§ 12 StGB teilt Straftaten allein nach der angedrohten Mindeststrafe ein, unabhängig von der im Einzelfall tatsächlich verhängten Strafe. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Für diese Einteilung zählt ausschließlich der Strafrahmen des Grundtatbestands: Schärfungen oder Milderungen, die der Allgemeine Teil vorsieht, sowie besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben außer Betracht. Ein minder schwerer Fall eines Verbrechens macht daraus also kein Vergehen, und ein besonders schwerer Fall eines Vergehens macht daraus kein Verbrechen. Die Einteilung entscheidet zugleich über die Versuchsstrafbarkeit nach § 23 StGB: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Beispiel aus dem Dienst
Nach der Schicht fragt dich ein Kollege, ob der nächtliche Vorfall im Objekt ein Verbrechen war – der Täter sei doch brutal vorgegangen. Du gehst nicht nach dem Eindruck, sondern nach dem Strafrahmen: Erst wenn der einschlägige Tatbestand im Mindestmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber androht, ist die Tat ein Verbrechen; genügt eine geringere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bleibt es ein Vergehen. Nur beim Verbrechen ist schon der Versuch strafbar, ohne dass das Gesetz es eigens anordnen muss.
Nicht zu verwechseln mit …
Fahrlässigkeit beschreibt eine Schuldform: Der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, ohne den Erfolg zu wollen, und ist dafür nur strafbar, wenn das Gesetz das ausdrücklich anordnet. Ob eine Tat Verbrechen oder Vergehen ist, hängt davon dagegen nicht ab – maßgeblich ist allein die angedrohte Mindeststrafe, unabhängig davon, ob die Tat vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt.
Typischer Fehler in der Prüfung
Aus einem minder schweren Fall eines Verbrechens ein Vergehen zu machen, ist falsch: Der Strafrahmen für besonders schwere oder minder schwere Fälle zählt für die Einteilung nicht, nur der Strafrahmen des Grundtatbestands. Ebenso falsch: aus der im Einzelfall verhängten Strafe auf die Kategorie zu schließen, statt auf die im Gesetz angedrohte Mindeststrafe.
Quellen
- § 12 StGB – Begriffsbestimmung · abgerufen 2026-09-04
- § 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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