Glossar · § 34a GewO
Schuldfähigkeit
Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln — Voraussetzung strafrechtlicher Schuld. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB); bei krankhafter seelischer Störung kann Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorliegen. — z. B. bleibt ein 12-Jähriger trotz Diebstahlsversuch strafrechtlich schuldunfähig.
Rechtsgrundlage § 19 StGB · § 20 StGB · § 21 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du erkennst, wann eine an sich strafbare Tat mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann — und ob du Schuldunfähigkeit von bloß verminderter Schuldfähigkeit trennst. Der Rahmenplan nennt die Schuldunfähigkeit des Kindes (§ 19 StGB) im selben Abschnitt wie Deliktsaufbau, Vorsatz und Fahrlässigkeit. Typische Prüfungsszenarien:
- Ab wann ist ein Kind strafrechtlich schuldunfähig?
- Was unterscheidet Schuldunfähigkeit von verminderter Schuldfähigkeit?
- Bleibt eine im Rausch begangene Tat straflos?
So funktioniert es
Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln — ohne sie bleibt selbst eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat straflos. § 19 StGB erklärt, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist, stets für schuldunfähig — unabhängig von seiner individuellen Reife. § 20 StGB schließt die Schuld darüber hinaus aus, wenn jemand wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder danach zu handeln.
Ist diese Fähigkeit aus denselben Gründen nur erheblich vermindert, greift stattdessen § 21 StGB: Die Schuld bleibt bestehen, das Gericht darf die Strafe aber mildern — anders als bei § 20 StGB führt das nicht zur Straflosigkeit.
Beispiel aus dem Dienst
Während deines Objektschutzes greift dich eine erwachsene Person unvermittelt tätlich an. Ein späteres ärztliches Gutachten bestätigt, dass sie zur Tatzeit an einer akuten Psychose litt, die ihre Fähigkeit, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und sich danach zu steuern, vollständig aufgehoben hatte. Bestraft werden kann sie deshalb nicht — ihr fehlte zum Tatzeitpunkt die Schuldfähigkeit.
Nicht zu verwechseln mit …
Fahrlässigkeit betrifft, ob jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und die Möglichkeit des Erfolgs dabei nicht erkennt oder sie irrtümlich für ausgeschlossen hält. Die Schuldfähigkeit fragt etwas anderes: nicht, wie sorgfältig gehandelt wurde, sondern ob der Täter überhaupt fähig war, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln.
Typischer Fehler in der Prüfung
Manche Prüflinge schließen aus der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB automatisch auf völlige Straflosigkeit. Hat sich jemand aber selbst vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen, bleibt eine Strafbarkeit wegen Vollrausch nach § 323a StGB möglich.
Quellen
- § 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes · abgerufen 2026-09-04
- § 20 StGB – Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen · abgerufen 2026-09-04
- § 21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit · abgerufen 2026-09-04
- § 323a StGB – Vollrausch · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
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