Glossar · § 26a WEG
Nießbrauch
Unübertragbares und unvererbliches Recht, die Nutzungen einer Sache umfassend zu ziehen, ohne Eigentümer zu werden; beim Wohnungseigentum bleiben Stimmrecht und Anfechtungsrecht beim Eigentümer, während der Nießbraucher die Erträge zieht — z. B. behalten sich Eltern bei der Überschreibung einer Eigentumswohnung an die Kinder den Nießbrauch vor und wohnen weiter darin oder vermieten sie.
Rechtsgrundlage § 1030 BGB
Was die Prüfung erwartet
Fallkonstellationen zum Nießbrauch drehen sich in der Prüfung meist um einen Verwandten, der nach der Übertragung einer Wohnung weiterhin darin wohnt oder ihre Miete kassiert, ohne selbst Eigentümer zu sein. Die Anlage 1 zur ZertVerwV führt das Grundstücksrecht unter 2.2.4 als Prüfungsgegenstand; geprüft wird vor allem, wie weit die Nutzungsbefugnis reicht und wo sie an Grenzen stößt.
So funktioniert es
§ 1030 Abs. 1 BGB berechtigt den Nießbraucher, sämtliche Nutzungen einer fremden Sache zu ziehen, ohne dass er dadurch Eigentümer wird — die Bestellung kann auch auf einzelne Nutzungen beschränkt werden, etwa nur auf das Wohnen unter Ausschluss der Vermietung. Zum Recht gehört der Besitz der Sache; dabei muss der Nießbraucher die bisherige wirtschaftliche Zweckbestimmung wahren und nach den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft verfahren, darf die Sache also nicht nach Belieben nutzen.
Die tragende Grenze zieht § 1059 BGB: Der Nießbrauch selbst ist nicht übertragbar, nur seine Ausübung kann einem Dritten überlassen werden — der Nießbraucher darf die Wohnung also vermieten, ohne den Nießbrauch aufzugeben. Auch die Lasten der Sache bleiben an ihm hängen: Er trägt die gewöhnlichen öffentlichen Lasten sowie private Lasten, die schon bei Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten — später neu entstehende private Lasten dieser Art treffen ihn dagegen nicht.
Beispiel aus der Verwaltung
Vater V hat sich beim Überschreiben seiner Wohnung an Tochter T den Nießbrauch vorbehalten und zieht nun ins Pflegeheim. Er will das Recht seinem Bruder überschreiben, damit der künftig die Mieteinnahmen bekommt. Du erklärst V, dass eine Übertragung des Nießbrauchs selbst ausgeschlossen ist — nur die Ausübung kann er einem anderen überlassen. V kann die Wohnung also vermieten und die Miete an den Bruder weiterreichen, den Nießbrauch selbst behält er.
Nicht zu verwechseln mit …
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit berechtigt nur zu einzelnen, genau bestimmten Nutzungen einer fremden Sache, etwa einem Leitungsrecht oder einem Wohnungsrecht. Der Nießbrauch geht weiter: Er erfasst sämtliche Nutzungen der Sache, sofern die Bestellung sie nicht ausdrücklich beschränkt — er ist damit das umfassendere, aber ebenso unübertragbare Nutzungsrecht.
Typischer Fehler in der Prüfung
Wer nur die Grenze der Übertragbarkeit kennt, übersieht oft die Lastentragung: Der Nießbraucher trägt zwar die gewöhnlichen laufenden Lasten der Sache, nicht aber außerordentliche, auf den Stammwert gelegte Lasten oder private Lasten, die erst nach der Bestellung neu entstehen — diese treffen ihn gerade nicht.
Quellen
- § 1030 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen · abgerufen 2026-09-05
- § 1036 BGB – Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs · abgerufen 2026-09-05
- § 1047 BGB – Lastentragung · abgerufen 2026-09-05
- § 1059 BGB – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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