Zum Inhalt springen
Lexam
← Alle Begriffe

Glossar · § 26a WEG

Hypothek

Streng akzessorisches Grundpfandrecht: Sie besteht nur in Höhe der gesicherten Forderung und erlischt wirtschaftlich mit deren Tilgung (Übergang auf den Eigentümer als Eigentümergrundschuld); in der Praxis weitgehend durch die Grundschuld verdrängt.

Rechtsgrundlage § 1113 BGB

Was die Prüfung erwartet

Innerhalb des Grundstücksrechts — Prüfungsgegenstand 2.2.4 der Anlage 1 zur ZertVerwV — prüft die IHK die Hypothek fast immer im Vergleich zur Grundschuld: Weil du in der Praxis kaum noch einer Hypothek begegnest, kommt es vor allem auf den systematischen Unterschied an, ob ein Recht an einer Forderung hängt oder nicht.

So funktioniert es

Nach § 1113 Abs. 1 BGB wird ein Grundstück so belastet, dass eine bestimmte Geldsumme „zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung" aus dem Grundstück zu zahlen ist — die Hypothek setzt also eine konkrete Forderung voraus. Diese Akzessorietät ist aber nicht starr: Nach Abs. 2 kann die Hypothek bereits für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden, die bei der Bestellung selbst noch nicht endgültig entstanden sein muss.

Erlischt die gesicherte Forderung später, etwa weil der Eigentümer sein Darlehen tilgt, entfällt die Hypothek deshalb nicht ersatzlos: Nach § 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB verwandelt sie sich in eine Grundschuld, weil sich das Recht mit dem Eigentum vereinigt, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht.

Beispiel aus der Verwaltung

Bei der Durchsicht eines aktuellen Grundbuchauszugs für die Verwaltungsakte fällt dir eine seit Jahrzehnten eingetragene Hypothek auf, während der Eigentümer versichert, das zugehörige Darlehen längst abgelöst zu haben. Du erklärst ihm, dass die Hypothek dadurch nicht einfach verschwindet: Weil die gesicherte Forderung erloschen ist und ihm selbst keine Forderung zusteht, hat sich sein Recht in eine Eigentümergrundschuld verwandelt.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Grundschuld sichert ebenfalls eine Geldsumme aus dem Grundstück, setzt dafür aber keine Forderung voraus und bleibt deshalb auch nach vollständiger Tilgung des gesicherten Kredits unverändert bestehen — in der Kreditpraxis hat sie die Hypothek weitgehend verdrängt.

Typischer Fehler in der Prüfung

Aus „streng akzessorisch" schließen manche vorschnell, die gesicherte Forderung müsse bei der Bestellung der Hypothek schon vollständig entstanden sein. Das lässt § 1113 Abs. 2 BGB gerade nicht gelten: Auch eine künftige oder bedingte Forderung genügt, solange die Hypothek erkennbar in ihrem Dienst steht.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

Verwandte Begriffe

Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.

Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.