Glossar · § 26a WEG
Grundschuld
Nicht akzessorisches Grundpfandrecht, das die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück sichert und unabhängig vom Bestehen einer Forderung ist; in der Kreditpraxis das dominierende Sicherungsmittel (Sicherungsgrundschuld mit Sicherungsabrede).
Rechtsgrundlage § 1191 BGB
Was die Prüfung erwartet
Zwei Grundpfandrechte stehen nebeneinander, und die Prüfung will wissen, was sie trennt: Die Anlage 1 zur ZertVerwV führt unter 2.2 Bürgerliches Gesetzbuch den Prüfungsgegenstand 2.2.4 Grundstücksrecht. Gefragt wird typischerweise, was mit der Grundschuld geschieht, wenn das Darlehen getilgt ist, und woran du sie im Gesetzeswortlaut von der Hypothek unterscheidest.
So funktioniert es
§ 1191 Abs. 1 BGB lässt ein Grundstück in der Weise belasten, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Entscheidend ist, was in diesem Satz fehlt: eine Forderung. Zinsen und andere Nebenleistungen können zusätzlich mitbelastet werden.
Weil die Grundschuld keine Forderung voraussetzt, trägt sie das Schicksal des Darlehens auch nicht mit. Was sie sichern soll und wann sie zurückzugeben ist, regelt der Sicherungsvertrag. Nach dem Bundesgerichtshof gehört der Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr nach Erledigung des Sicherungszwecks bei einer nicht akzessorischen Sicherheit unabdingbar zu diesem Vertrag; weil er ein Wesensmerkmal der Sicherungsabrede ist, darf er nicht völlig ausgeschlossen oder in einer Weise beschränkt werden, die einem Ausschluss gleichkommt.
Beispiel aus der Verwaltung
Eine Eigentümerin ruft dich vor dem Verkauf ihrer Wohnung an: Das Darlehen sei seit zwei Jahren abbezahlt, im Grundbuchauszug stehe die Grundschuld ihrer Bank aber unverändert in voller Höhe. Du ordnest den Fall richtig ein und verweist sie an ihre Bank: Mit der letzten Rate verschwindet die Grundschuld nicht von selbst, weil sie keine Forderung voraussetzt. Verlangen kann die Eigentümerin die Rückgewähr — aus dem Sicherungsvertrag, nicht aus dem Grundpfandrecht.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Hypothek beschreibt § 1113 Abs. 1 BGB fast wortgleich, mit einem Zusatz: Die Geldsumme ist dort zur Befriedigung wegen einer dem Gläubiger zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen. Dieser Halbsatz macht sie akzessorisch — sie besteht nur in Höhe der gesicherten Forderung, und erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Diesen Gleichlauf kennt die Grundschuld nicht.
Typischer Fehler in der Prüfung
Die Richtung wird gern vertauscht: Akzessorisch ist die Hypothek, nicht die Grundschuld. Wer es umgekehrt lernt, hält die Grundschuld für ein Recht, das mit der letzten Rate von selbst endet — und die Hypothek für forderungsunabhängig.
Quellen
- § 1191 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld · abgerufen 2026-09-05
- § 1113 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Hypothek · abgerufen 2026-09-05
- § 1163 BGB – Eigentümerhypothek · abgerufen 2026-09-05
- BGH, Urteil vom 18.07.2014 – V ZR 178/13 · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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