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Glossar · § 26a WEG

Grunddienstbarkeit

Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks — gerichtet auf ein Benutzungsrecht, ein Handlungsverbot oder den Ausschluss eines Rechts; sie wechselt mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück automatisch den Berechtigten und steht in Abteilung II des Grundbuchs — z. B. ein Wege- oder Leitungsrecht zugunsten des Nachbargrundstücks.

Rechtsgrundlage § 1018 BGB

Was die Prüfung erwartet

Ob ein Recht am fremden Grundstück dem jeweiligen Eigentümer oder einer bestimmten Person zusteht, entscheidet in der Praxis über seine Übertragbarkeit und seinen Fortbestand. Die Anlage 1 zur ZertVerwV nennt das Grundstücksrecht unter 2.2.4 als Prüfungsgegenstand; zwei Abgrenzungen verlangt die Prüfung dabei besonders zuverlässig von dir:

  • Berechtigt das Recht den jeweiligen Grundstückseigentümer oder eine bestimmte Person?
  • Steht die Belastung im Grundbuch oder in einem öffentlich-rechtlichen Register?

So funktioniert es

§ 1018 BGB lässt ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in drei Formen belasten: als Benutzungsrecht, als Verbot bestimmter Handlungen auf dem belasteten Grundstück oder als Ausschluss eines Rechts, das dem Eigentümer sonst gegenüber dem herrschenden Grundstück zustünde. Berechtigt ist dabei nicht eine bestimmte Person, sondern der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks — wechselt er, wechselt automatisch auch der Berechtigte. Die Belastung darf zudem nur so weit reichen, wie sie der Nutzung des herrschenden Grundstücks tatsächlich einen Vorteil bringt.

Bei der Ausübung muss der Berechtigte nach § 1020 BGB das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst schonen; unterhält er dafür eine Anlage auf dessen Grundstück, etwa eine Leitung oder einen befestigten Weg, muss er sie in ordnungsmäßigem Zustand erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers das erfordert.

Beispiel aus der Verwaltung

Bei der Objektbegehung stellst du fest, dass ein Nachbar über einen befestigten Weg auf dem verwalteten Grundstück zu seiner Garage fährt — abgesichert durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit. Weil der Weg zunehmend Schlaglöcher zeigt, klärst du mit dem Nachbarn, dass er die Unterhaltung der Anlage in Abstimmung mit der Gemeinschaft vornimmt, statt eigenmächtig neue Beläge oder Randsteine auf Kosten der Eigentümer zu verlegen.

Nicht zu verwechseln mit …

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ebenfalls ein Nutzungsrecht am fremden Grundstück, aber an eine bestimmte Person gebunden — anders als die Grunddienstbarkeit ist sie deshalb grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich und endet mit dieser Person, statt wie die Grunddienstbarkeit mit jedem neuen Eigentümer des herrschenden Grundstücks fortzubestehen.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge verwechseln die Grunddienstbarkeit häufig mit der Baulast. Die Baulast ist aber eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und steht im Baulastenverzeichnis, nicht im Grundbuch — die Grunddienstbarkeit dagegen ist privatrechtlich und wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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