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Glossar · § 26a WEG

Wohnungsrecht

Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ausgestaltetes Recht, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen; nicht zu verwechseln mit dem Wohnungseigentum (Volleigentum an einer Wohnung) — z. B. räumt ein Eigentümer seiner Mutter ein lebenslanges Wohnungsrecht an der Einliegerwohnung ein.

Rechtsgrundlage § 1093 BGB

Was die Prüfung erwartet

Das Grundstücksrecht steht unter 2.2.4 in der Anlage 1 zur ZertVerwV als eigener Prüfungsgegenstand. Die IHK prüft beim Wohnungsrecht vor allem, wen es begünstigt und wen es ausschließt — den Eigentümer selbst oder auch dessen Angehörige und Pflegepersonal — sowie die Abgrenzung zu anderen Grundstücksbelastungen, die nicht dem Wohnen, sondern der Zahlungssicherung dienen.

So funktioniert es

§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem Berechtigten das Recht, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen — eine besondere Ausprägung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Für einzelne Randfragen der Ausübung verweist das Gesetz auf punktuell benannte Nießbrauchvorschriften, die entsprechend gelten, ohne dass das Wohnungsrecht dadurch selbst zum Nießbrauch wird.

Der Berechtigte darf seine Familie sowie das zur standesmäßigen Bedienung und Pflege erforderliche Personal mit in die Wohnung aufnehmen — das Recht beschränkt sich also nicht auf ihn allein. Ist es nur auf einen Gebäudeteil beschränkt, darf er zusätzlich die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen, etwa das Treppenhaus.

Beispiel aus der Verwaltung

Bei der Aktenübergabe stellst du fest, dass im Grundbuch ein Wohnungsrecht der Mutter des früheren Eigentümers an der Einliegerwohnung eingetragen ist. Du erklärst dem neuen Eigentümer, dass er diesen Gebäudeteil selbst nicht betreten darf, solange das Recht besteht, und dass die Mutter zusätzlich eine Pflegekraft bei sich aufnehmen darf. Weil ihr Wohnungsrecht auf die Einliegerwohnung beschränkt ist, darf sie zudem das gemeinsame Treppenhaus mitbenutzen.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Grundschuld belastet ein Grundstück zugunsten eines Gläubigers mit dem Recht auf Zahlung einer Geldsumme, unabhängig vom Bestehen einer Forderung. Das Wohnungsrecht begründet dagegen kein Zahlungsrecht, sondern ein persönliches Nutzungsrecht: Es sichert dem Berechtigten das Wohnen selbst, nicht eine Geldsumme aus dem Grundstück.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge nehmen oft an, für das Wohnungsrecht gelte das gesamte Nießbrauchrecht entsprechend. Tatsächlich verweist § 1093 BGB nur auf einzelne, im Gesetz namentlich benannte Nießbrauchvorschriften — das Wohnungsrecht bleibt ein eigenständiges Recht mit eigenem Anwendungsbereich, kein Nießbrauch unter anderem Namen.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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