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Glossar · § 34a GewO

Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Grenze auch für das Hausrecht: Ein Hausverbot allein zur Schädigung ohne sachlichen Grund ist verbotene Schikane.

Rechtsgrundlage § 226 BGB

Was die Prüfung erwartet

Der DIHK-Rahmenplan führt das Schikaneverbot als eigenen Lerninhalt im selben Sachenrecht-Block wie Besitzdiener und die Selbsthilfe des Besitzdieners, genau dort, wo das Hausrecht als übertragenes Recht behandelt wird. Die IHK prüft, ob du erkennst, dass jedes Recht, auch das Hausrecht deines Auftraggebers, an seine Grenze stößt, sobald es nur noch der Schädigung eines anderen dient.

So funktioniert es

§ 226 BGB erklärt die Ausübung eines Rechts für unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Diese Grenze gilt für jedes subjektive Recht, also auch für das Hausrecht, das sich aus § 903 BGB ableitet: Der Eigentümer darf mit seiner Sache zwar grundsätzlich nach Belieben verfahren und andere ausschließen, aber nur, soweit nicht das Gesetz entgegensteht.

Ein Hausverbot bleibt deshalb zulässig, solange sich überhaupt ein anderer Zweck als die Schädigung erkennen lässt, etwa der Schutz des Betriebsablaufs oder der Sicherheit. Verfolgt die Anordnung erkennbar keinen anderen Zweck als zu schaden, kippt sie in verbotene Schikane, und die scheinbare Ausübung des Hausrechts wird selbst rechtswidrig.

Beispiel aus dem Dienst

Im Objektschutz eines Firmengeländes hast du privaten Streit mit einem ehemaligen Kollegen, der inzwischen als Lieferant das Gelände betritt. Ohne jeden dienstlichen Grund weist du ihn ab, einzig um ihm zu schaden. Dieses Hausverbot stützt sich nicht auf das Hausrecht deines Auftraggebers, sondern ist verbotene Schikane, weil es keinem sachlichen Zweck dient, sondern nur der Schädigung.

Nicht zu verwechseln mit …

Besitzwehr erlaubt dem Besitzer, verbotene Eigenmacht unmittelbar gegen den störenden Eingriff mit Gewalt abzuwehren, und rechtfertigt dabei eine proportionale Gewaltanwendung zur Besitzerhaltung. Das Schikaneverbot zieht dagegen die Grenze für jedes Recht, auch für die Besitzwehr: Sobald die Handlung erkennbar nur noch dem Schaden des anderen dient, ist ihre Ausübung unzulässig.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge halten jedes strenge oder unangenehme Hausverbot bereits für Schikane. Tatsächlich verlangt § 226 BGB mehr: Die Rechtsausübung muss ausschließlich der Schädigung dienen, ein daneben bestehender sachlicher Grund, und sei er noch so gering, schließt die Schikane bereits aus.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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