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Glossar · § 34a GewO

Unterlassung

Teil des Anspruchs aus § 1004 BGB: Bei drohender Wiederholung einer Eigentumsstörung kann der Eigentümer verlangen, dass der Störer die Beeinträchtigung künftig unterlässt. — z. B. das durchsetzbare Verbot, ein Grundstück erneut unbefugt zu betreten.

Rechtsgrundlage § 1004 BGB

Was die Prüfung erwartet

Der Rahmenplan führt Zivilrecht-Punkte wie verbotene Eigenmacht und das Schikaneverbot einzeln auf, ohne § 1004 BGB selbst namentlich zu nennen; die IHK prüft trotzdem, ob du den gestuften Anspruch kennst: Beseitigung einer bestehenden Störung, bei Wiederholungsgefahr zusätzlich Unterlassung künftiger Störungen. Die Szenarien drehen sich meist um wiederholtes unbefugtes Betreten oder um Fahrzeuge, die jemand auf fremdem Grund abstellt.

So funktioniert es

§ 1004 BGB gibt den Anspruch dem Eigentümer, nicht dir: Wird sein Eigentum beeinträchtigt, kann er vom Störer Beseitigung verlangen; sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann er zusätzlich auf Unterlassung klagen. Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer entgegen einem Hausverbot erneut auf das Gelände kommt, beeinträchtigt das Eigentum deines Auftraggebers, ohne ihm den Besitz zu entziehen — genau dieser Fall gehört zu § 1004 BGB. Geltend machen musst du den Anspruch nicht selbst: Du sprichst die Person an, hältst fest, was vorgefallen ist, und meldest es deinem Auftraggeber. Ob er Beseitigung und Unterlassung verlangt, entscheidet er.

Beispiel aus dem Dienst

Ein ehemaliger Mitarbeiter, dem dein Auftraggeber ein Hausverbot erteilt hat, betritt das Firmengelände ein zweites Mal, um sich mit Kollegen zu treffen. Du forderst ihn auf, das Gelände zu verlassen, und hältst den Vorfall schriftlich fest. Weil nach dem zweiten Mal mit einem dritten zu rechnen ist, kann dein Auftraggeber nicht nur die Beseitigung der aktuellen Störung verlangen, sondern zusätzlich auf Unterlassung künftiger Betretungen klagen.

Nicht zu verwechseln mit …

Besitzschutz wirkt sofort: Er erlaubt dem Besitzer, verbotene Eigenmacht direkt vor Ort mit Selbsthilfe abzuwehren, etwa durch Besitzwehr oder Besitzkehr. Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB setzt dagegen am Eigentum an und wirkt für die Zukunft: Er richtet sich gegen eine drohende Wiederholung, nicht gegen die akute Störung selbst.

Typischer Fehler in der Prüfung

§ 1004 BGB wird oft mit strafrechtlichen Befugnissen verwechselt: Der Anspruch gibt niemandem ein Recht auf Festnahme oder Strafverfolgung und ist auch kein Schadensersatzanspruch in Geld, er verpflichtet den Störer ausschließlich dazu, die Beeinträchtigung zu beseitigen und künftig zu unterlassen.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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