Glossar · § 34a GewO
Verbotene Eigenmacht
Widerrechtliche Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers. Gegen verbotene Eigenmacht darf der Besitzer Selbsthilfe üben (Besitzwehr und Besitzkehr). Grundlage für Hausverweis durch Sicherheitspersonal.
Rechtsgrundlage § 858 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du erkennst, wessen Recht du ausübst, wenn du jemanden vom Gelände weist: Besitzer ist dein Auftraggeber, du handelst für ihn. Im Rahmenplan steht die verbotene Eigenmacht im Zivilrecht direkt neben der Selbsthilfe des Besitzdieners und der Unterscheidung von Eigentum und Besitz. Typische Prüfungsszenarien:
- Wann liegt verbotene Eigenmacht vor, und wann fehlt sie, weil eine Duldungspflicht besteht?
- Wer ist Besitzer, wer nur Besitzdiener?
- Worauf stützt du das Eingreifen auf dem Betriebsgelände?
So funktioniert es
§ 858 BGB knüpft den Tatbestand an den Besitzer: Wer ihm ohne seinen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich, sofern nicht das Gesetz genau diese Entziehung oder Störung gestattet. Gestattet das Gesetz sie, besteht also eine Duldungspflicht, fehlt die Widerrechtlichkeit und damit die verbotene Eigenmacht. Der auf diesem Weg erlangte Besitz ist fehlerhaft.
Die Abwehrrechte gibt das Gesetz zunächst dem Besitzer: Er darf sich der verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Besitzwehr) und eine weggenommene bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen (Besitzkehr). § 860 BGB zieht dich in dieses Recht hinein: Wer die tatsächliche Gewalt für den Besitzer ausübt, darf diese Abwehrrechte ebenfalls ausüben. Als Besitzdiener wehrst du die Störung damit nicht aus eigenem Recht ab, sondern aus dem deines Auftraggebers.
Beispiel aus dem Dienst
Auf deinem Streifengang über das Betriebsgelände siehst du, wie eine unbefugte Person ein dort abgestelltes Firmenfahrzeug wegfahren will. Der Besitz deines Auftraggebers wird gerade gestört, und niemand hat das gestattet — solange die Störung andauert, darfst du dich ihr in den Weg stellen und die Störung abwehren. Fährt sie trotzdem los, geht es um eine bewegliche Sache und einen auf frischer Tat verfolgten Täter: Dann darfst du ihr das Fahrzeug wieder abnehmen, und zwar für deinen Auftraggeber, nicht für dich.
Nicht zu verwechseln mit …
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache und begründet Schutzansprüche unabhängig davon, wem sie gehört. Verbotene Eigenmacht ist nicht dieser Zustand, sondern der widerrechtliche Eingriff, der ihn stört oder entzieht — erst er löst die Abwehrrechte aus, die du für deinen Auftraggeber wahrnimmst.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele halten die Abwehr für einen Freibrief. Sie richtet sich nur gegen die verbotene Eigenmacht selbst und endet mit ihr. Ist die frische Tat vorbei und der Besitz entzogen, bleibt deinem Auftraggeber der Anspruch, die Wiedereinräumung zu verlangen — ein nachgeschobener Griff zur Gewalt ist davon nicht gedeckt.
Quellen
- § 858 BGB – Verbotene Eigenmacht · abgerufen 2026-09-04
- § 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers · abgerufen 2026-09-04
- § 860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners · abgerufen 2026-09-04
- § 861 BGB – Anspruch wegen Besitzentziehung · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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