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Glossar · § 26a WEG

Zertifizierte:r Verwalter:in

Verwalter, der durch eine Prüfung vor der IHK nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt; die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört grundsätzlich zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Einzelheiten regelt die ZertVerwV.

Rechtsgrundlage § 26a WEG · § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG

Was die Prüfung erwartet

Der zertifizierte Verwalter ist der Titel, den diese Prüfung selbst verleiht: Wer sie vor einer Industrie- und Handelskammer besteht, darf sich so nennen. Als Namensgeber des Kurses prüft die IHK vor allem die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse aus § 26a Abs. 1 WEG. Klassische Fragen drehen sich darum, wann seine Bestellung verpflichtend wird, wer ihn ohne eigene Prüfung führen darf und welche Übergangsfristen beim Wechsel zum neuen Recht galten.

So funktioniert es

§ 26a Abs. 1 WEG definiert den zertifizierten Verwalter über die Bezeichnung: So darf sich nur nennen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Praktisch zählt der Titel über § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG: Seine Bestellung gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung — außer die Gemeinschaft hat weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Eigentümer wurde selbst zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten Verwalter. Weil § 18 Abs. 2 WEG jedem einzelnen Eigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung nach billigem Ermessen zubilligt, kann jeder Einzelne die Bestellung verlangen.

Als gleichgestellt gilt ohne eigene Prüfung außerdem, wer die Befähigung zum Richteramt hat oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Immobilienkauffrau, zum Immobilienfachwirt oder einen einschlägigen Hochschulabschluss vorweist. Zwei getrennte Stichtage regeln den Übergang: § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ist erst seit dem 1. Dezember 2023 anwendbar, und wer am 1. Dezember 2020 bereits Verwalter einer Gemeinschaft war, galt ihr gegenüber nur bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

Beispiel aus der Verwaltung

Bei einem Verwalterwechsel schlägt der Beirat der Versammlung eine Hausverwaltung vor, deren zuständige Sachbearbeiterin keine IHK-Prüfung abgelegt hat. Ein Eigentümer verlangt stattdessen einen zertifizierten Verwalter und beruft sich auf § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. Weil die Gemeinschaft aus zwölf Einheiten besteht, greift die Ausnahme für kleine Gemeinschaften nicht — sonst könnte der Eigentümer die Bestellung über § 18 Abs. 2 WEG gar nicht verlangen.

Nicht zu verwechseln mit …

Abberufung des Verwalters beendet sein Amt jederzeit und ohne wichtigen Grund. Die Zertifizierung sagt darüber nichts aus — sie ist eine fachliche Qualifikation, keine Frage der Amtsdauer: Auch ein zertifizierter Verwalter kann jederzeit abberufen werden, ein unzertifizierter bleibt bis zur Abberufung im Amt.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge verwechseln die beiden Stichtage aus der Übergangsregelung: Der individuelle Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter gilt erst seit dem 1. Dezember 2023 — die Fiktion, dass am 1. Dezember 2020 amtierende Verwalter automatisch als zertifiziert galten, war dagegen bis zum 1. Juni 2024 befristet. Das sind zwei getrennte Regelungen.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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