Glossar · § 26a WEG
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde, dass Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind; sie ist neben dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch.
Rechtsgrundlage § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG · § 3 Abs. 3 WEG
Was die Prüfung erwartet
Unter 2.1.1 nennt die Anlage 1 zur ZertVerwV wörtlich die „Begründung von Wohnungs- und Teileigentum“ als Prüfungsgegenstand — die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der baubehördliche Baustein dieser Begründung. Am Grundbuchvollzug prüft die IHK, welche zwei Anlagen § 7 Abs. 4 WEG zur Eintragungsbewilligung verlangt und ob das Grundbuchamt eintragen darf, solange eine davon fehlt.
So funktioniert es
Nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG braucht die Eintragungsbewilligung als zweite Anlage eine Bescheinigung der Baubehörde — der Normtext spricht durchgehend von der Baubehörde, nicht von der Bauaufsichtsbehörde —, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 WEG vorliegen. Die erste Anlage ist der Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG: eine ebenfalls von der Baubehörde unterschriebene und gesiegelte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung von Gebäude und Grundstück sowie Lage und Größe der Sonder- und Gemeinschaftseigentumsteile hervorgehen.
Die inhaltliche Voraussetzung, die die Bescheinigung bestätigt, steht in § 3 Abs. 3 WEG: Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Grundstücksteile durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Das Gesetz fasst das als Soll-Vorschrift, nicht als zwingende Voraussetzung.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein teilender Eigentümer reicht die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan beim Grundbuchamt ein, um sein Mehrfamilienhaus in Wohnungseigentum aufzuteilen. Das Amt verlangt zusätzlich die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde. Erst als beide Anlagen vollständig vorliegen, legt es für jede Einheit ein eigenes Wohnungsgrundbuch an — ohne die Bescheinigung bleibt die Bewilligung unvollständig, und die Eintragung unterbleibt.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Aufteilungsplan ist die andere Pflichtanlage nach § 7 Abs. 4 WEG: die Bauzeichnung, die Aufteilung, Lage und Größe von Gebäude und Grundstück zeigt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt dagegen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 WEG vorliegen — nicht nur die Abgeschlossenheit der Räume, sondern auch die durch Maßangaben im Plan bestimmten Stellplätze und Außenflächen.
Typischer Fehler in der Prüfung
Wer nur den Aufteilungsplan für ausreichend hält, übersieht die zweite, eigenständige Anlage: Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sind zwei getrennte Dokumente derselben Baubehörde, und beide müssen vorliegen — fehlt eines, bleibt die Eintragungsbewilligung unvollständig.
Quellen
- § 7 WEG – Grundbuchvorschriften · abgerufen 2026-09-05
- § 3 WEG – Vertragliche Einräumung von Sondereigentum · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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