Glossar · § 26a WEG
Bauträger
Gewerbetreibender, der Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern verwendet; die Tätigkeit ist erlaubnispflichtig und unterliegt den Sicherungspflichten der MaBV — im Unterschied zum Baubetreuer, der im fremden Namen handelt.
Rechtsgrundlage § 34c GewO
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO erkennst und den Bauträger sauber vom Baubetreuer unterscheidest. Unter 2.1.1 führt die Anlage 1 zur ZertVerwV die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum als Prüfungsgegenstand — den Rahmen, in dem ein Bauträger vor dem Verkauf handelt. Diese Fragen tauchen dazu regelmäßig auf:
- Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34c GewO?
- Worin unterscheidet sich der Bauträger vom Baubetreuer?
- Welche Versagungsgründe treffen welche Berufsgruppe?
So funktioniert es
Als Bauträger handelst du nach § 34c GewO als Bauherr im eigenen Namen — für eigene oder fremde Rechnung — und verwendest dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten. Wer als Bauträger tätig werden will, bedarf vorher der Erlaubnis der zuständigen Behörde — die Tätigkeit ist nicht bloß anzeigepflichtig, sondern erlaubnispflichtig.
Ein Versagungsgrund gilt dabei nicht für alle Erlaubnistatbestände des § 34c GewO gleich: Die fehlende Berufshaftpflichtversicherung darf die Behörde nur Wohnimmobilienverwaltern entgegenhalten, nicht dem Bauträger. Für ihn hat der Gesetzgeber einen anderen Weg gewählt: Die Gewerbeordnung ermächtigt zu einer Rechtsverordnung, die zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber eigene Pflichten anordnet — die MaBV.
Beispiel aus der Verwaltung
Du übernimmst die Erstverwaltung eines neu aufgeteilten Mehrfamilienhauses. Beim Blick in die Bauakte klärst du, mit wem die Eigentümer eigentlich vertraglich verbunden sind: Der Bauträger hat die Wohnungen im eigenen Namen verkauft und die Kaufpreisraten der Käufer selbst entgegengenommen — anders als ein Baubetreuer, der nur im fremden Namen für die Auftraggeber gehandelt hätte. Für deine Korrespondenz zu offenen Restarbeiten am Gemeinschaftseigentum ist deshalb der Bauträger dein Ansprechpartner, nicht ein von ihm eingeschalteter Baubetreuer.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Baubetreuer bereitet das Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vor oder führt es durch — reine Geschäftsbesorgung, ohne selbst Bauherr zu sein. Der Bauträger dagegen handelt im eigenen Namen, trägt damit selbst das unternehmerische Risiko und unterliegt für die Vermögenswerte der Erwerber den Sicherungspflichten der MaBV.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge kreuzen die Berufshaftpflicht auch beim Bauträger an, weil sie den Versagungsgrund für alle Erlaubnistatbestände des § 34c GewO lesen. Er hängt aber allein an der Verwaltertätigkeit.
Quellen
- § 34c GewO – Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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