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Glossar · § 26a WEG

Baubetreuer

Gewerbetreibender, der Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt (reine Geschäftsbesorgung ohne eigenes Baurisiko); die Tätigkeit ist — anders als beim Bauträger, der im eigenen Namen handelt — erlaubnispflichtig nach § 34c GewO.

Rechtsgrundlage § 34c GewO

Was die Prüfung erwartet

Bauträger und Baubetreuer stehen in § 34c GewO nebeneinander und werden in der Prüfung bewusst gegenübergestellt. Die Anlage 1 zur ZertVerwV führt unter 2.5.2 die Makler- und Bauträgerverordnung als eigenen Prüfungsgegenstand. Entscheidend ist, ob du die Abgrenzung „im eigenen Namen“ gegen „im fremden Namen“ sicher beherrschst — und weißt, dass die eigentlichen Sicherungs- und Prüfungspflichten nicht in § 34c GewO selbst, sondern in der MaBV stehen.

So funktioniert es

§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO unterscheidet zwei Rollen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben: Wer als Bauträger im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung handelt und dabei Vermögenswerte von Erwerbern verwendet, fällt unter Buchstabe a. Wer dagegen im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt, ist Baubetreuer nach Buchstabe b — reine Geschäftsbesorgung ohne eigenes Baurisiko, dafür aber erlaubnispflichtig.

Die konkreten Berufspflichten regelt nicht § 34c GewO selbst — Absatz 3 ermächtigt das Bundeswirtschaftsministerium nur dazu, sie per Verordnung festzulegen. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 MaBV muss der Baubetreuer erhaltene Vermögenswerte des Auftraggebers bis zur Rechnungslegung absichern; entfällt diese Pflicht ausnahmsweise, bleibt die Sicherung bis zur vollständigen Fertigstellung des Vorhabens bestehen.

Beispiel aus der Verwaltung

Die Eigentümerversammlung beschließt eine umfassende Fassadensanierung und beauftragt dafür einen externen Baubetreuer, der das Vorhaben im Namen der GdWE gegenüber den Handwerksfirmen abwickelt. Weil er die Vorschüsse der Eigentümer entgegennimmt, bevor die Arbeiten abgeschlossen sind, prüfst du bei der Angebotsvergabe, ob er diese Beträge bis zur Rechnungslegung absichert — andernfalls würde die GdWE das Risiko seiner Insolvenz mittragen.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO trifft auch den Wohnimmobilienverwalter — mit eigenen Voraussetzungen wie Berufshaftpflicht und Weiterbildung. Die jährliche Pflichtprüfung trifft dagegen nur Baubetreuer und Bauträger: Sie lassen sich einmal im Jahr prüfen und liefern den Bericht bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres ab.

Typischer Fehler in der Prüfung

Aus der Verordnungsermächtigung des § 34c Abs. 3 GewO wird oft geschlossen, dort stünden bereits die Sicherungspflichten des Baubetreuers. Tatsächlich ordnet erst die MaBV sie an — § 34c GewO ermächtigt nur dazu, sie zu erlassen.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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