Glossar · § 26a WEG
Akzessorietät
Rechtliche Abhängigkeit eines Sicherungsrechts vom Bestand der gesicherten Forderung; bei der Hypothek gilt sie streng — Forderung und Hypothek können nur zusammen übertragen werden und die Hypothek erlischt mit der Forderung, während die Grundschuld nicht akzessorisch ist.
Rechtsgrundlage § 1153 BGB
Was die Prüfung erwartet
Akzessorietät steht in keinem Paragrafen des BGB — trotzdem prüft die IHK das Prinzip dahinter genau: das Schicksal eines Sicherungsrechts folgt dem der Forderung, die es sichert. Innerhalb des Grundstücksrechts (Katalogpunkt 2.2.4 der Anlage 1 zur ZertVerwV) zeigt sich das am deutlichsten am Gegensatz zwischen Hypothek und Grundschuld.
So funktioniert es
§ 1153 Abs. 2 BGB zeigt die Akzessorietät der Hypothek in ihrer strengsten Form: Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek und die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden — beide Rechte sind aneinandergekoppelt. Dieselbe Abhängigkeit gilt für weitere Sicherungsrechte: Auch bei der Bürgschaft richtet sich der Umfang der Haftung zwingend nach dem jeweiligen Bestand der gesicherten Hauptschuld und ändert sich automatisch mit, wenn diese durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird.
Nicht jedes Grundstücksrecht ist so gebunden: Nach § 1192 Abs. 1 BGB finden auf die Grundschuld die Hypothekvorschriften nur entsprechende Anwendung, soweit sich nicht gerade daraus ergibt, dass die Grundschuld keine Forderung voraussetzt. Sie ist damit ausdrücklich von der Akzessorietät befreit — sie besteht unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ihr eine Forderung zugrunde liegt.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Handwerksbetrieb löst nach der Abnahme den vereinbarten Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft seiner Hausbank ab; die Bank sichert damit die Mängelansprüche der Gemeinschaft. Beseitigt der Betrieb einen gerügten Mangel vollständig, erlischt der zugehörige Mängelanspruch — und mit ihm sinkt auch die Haftung der Bank aus der Bürgschaft: Für ihre Verpflichtung ist der jeweilige Bestand der gesicherten Forderung maßgebend.
Typischer Fehler in der Prüfung
Wer „Akzessorietät" im Gesetzestext sucht, findet das Wort nicht — es ist reine Rechtswissenschaftssprache für eine Abhängigkeit, die das BGB an mehreren Stellen regelt, ohne sie so zu benennen. Daraus zu schließen, die Sache selbst sei ungeregelt oder nur bei der Hypothek von Bedeutung, ist falsch: Dieselbe Kopplung gilt auch für die Bürgschaft.
Quellen
- § 1153 BGB – Übertragung von Hypothek und Forderung · abgerufen 2026-09-05
- § 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuld · abgerufen 2026-09-05
- § 1192 BGB – Anwendbare Vorschriften · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
Verwandte Begriffe
Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.
Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.