Glossar · § 34a GewO
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Regelt Höchstarbeitszeiten (8 Stunden täglich, max. 10 Stunden mit Ausgleich), Ruhezeiten (11 Stunden) und Ruhepausen. Im Bewachungsgewerbe mit Schichtdienst besonders relevant; Überschreitungen sind Ordnungswidrigkeiten.
Rechtsgrundlage § 3 ArbZG
Was die Prüfung erwartet
Der Rahmenplan führt Sachgebiet 5 unter dem Titel Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste und nennt das Arbeitszeitgesetz dort nicht eigens. Für den Dienstplan im Schichtdienst zählen seine Grenzen trotzdem, und in der Prüfung musst du beide Regelwerke auseinanderhalten: Die DGUV Vorschrift 23 hat eigene, ähnlich nummerierte Paragrafen.
So funktioniert es
§ 3 ArbZG zieht die Grenze: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf sie nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die zehn Stunden hängen also am Ausgleich – ohne ihn bleibt es bei acht.
Dazu kommen feste Pausen: mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen (§ 5 ArbZG), bevor die nächste Schicht beginnt. Beschäftigt ein Arbeitgeber dich vorsätzlich oder fahrlässig über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus, handelt er ordnungswidrig.
Beispiel aus dem Dienst
Du gehst als Objektschützer in eine Nachtschicht von 20 bis 6 Uhr. Am Morgen fragt dein Schichtplaner, ob du um 13 Uhr eine ausgefallene Kollegin vertrittst. Zwischen Schichtende und diesem Dienstbeginn lägen nur sieben Stunden – zu wenig, denn nach der Schicht stehen dir mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu. Du lehnst ab, und dein Schichtplaner setzt deinen nächsten Dienst auf frühestens 17 Uhr an.
Nicht zu verwechseln mit …
DGUV Vorschrift 23 ist die Unfallverhütungsvorschrift für Wach- und Sicherungsdienste und regelt Pflichten von Unternehmer und Versicherten: Eignungsanforderungen, Unterweisung, Ausrüstung und Kommunikation. Das Arbeitszeitgesetz zieht dagegen die zeitlichen Grenzen des Dienstes – Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit.
Quellen
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer · abgerufen 2026-09-04
- § 4 ArbZG – Ruhepausen · abgerufen 2026-09-04
- § 5 ArbZG – Ruhezeit · abgerufen 2026-09-04
- § 22 ArbZG – Ordnungswidrigkeiten · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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