Glossar · § 34a GewO
DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste)
Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung speziell für das Bewachungsgewerbe. Regelt Pflichten des Unternehmers und der Versicherten bei Wachdiensten, u. a. Eignungsanforderungen, Unterweisungspflichten, Ausrüstung und Kommunikation.
Was die Prüfung erwartet
Sachgebiet 5 des Rahmenplans prüft die DGUV Vorschrift 23 als zentrale Unfallverhütungsvorschrift für dein Gewerbe: Sie gilt für jede Wach- und Sicherungstätigkeit, unabhängig von der Betriebsgröße. Die IHK fragt ab, wo die Vorschrift greift und welche Pflichten sie Unternehmer und Versicherten auferlegt. Typische Prüfungsszenarien:
- Gilt die Vorschrift auch für einen Ein-Personen-Betrieb?
- Welche Pflichten treffen den Unternehmer nach der Vorschrift?
- Was verlangt die Vorschrift beim Einsatz von Diensthunden oder Schusswaffen?
So funktioniert es
§ 1 DGUV Vorschrift 23 legt fest, wer sie einhalten muss: gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten zum Schutz von Personen und Sachwerten — unabhängig davon, wie viele Beschäftigte dein Betrieb hat. Ab da regelt die Vorschrift die Pflichten von Unternehmer und Versicherten im Detail: Der Unternehmer darf für die jeweilige Wach- und Sicherungstätigkeit nur körperlich und geistig geeignete, zuverlässige und ausreichend ausgebildete Personen einsetzen. In der Dienstanweisung müssen alle technischen und organisatorischen Anforderungen sowie das Verhalten der Versicherten verständlich geregelt sein, damit ein Auftrag sicher durchgeführt werden kann.
Weitere Vorgaben betreffen den Diensteinsatz selbst: Wer Alkohol oder ähnlich wirkende Mittel konsumiert, gilt als dienstunfähig für den Einsatz. Werden Diensthunde eingesetzt, müssen sie für ihre Aufgabe ausgebildet und mindestens jährlich erneut geprüft sein. Die Ausrüstung mit Schusswaffen soll wegen der damit verbundenen Gefahrmomente auf das zwingend notwendige Maß begrenzt bleiben; sicher aufbewahrt werden sie im Unternehmen wie im Kundenobjekt.
Beispiel aus dem Dienst
Du gründest mit zwei Kollegen einen kleinen Wachdienst für Baustellenbewachung und denkst, die Unfallverhütungsvorschrift betreffe nur große Sicherheitsfirmen mit Wachzentrale. Tatsächlich gilt sie schon für euer Drei-Personen-Team, weil ihr gewerbsmäßig Personen und Sachwerte schützt. Bevor die erste Streife losgeht, musst du deshalb eine Dienstanweisung erstellen, die den Kollegen verständlich sagt, wie sie sich auf der Baustelle verhalten, welche Ausrüstung sie brauchen und was im Fall eines Zwischenfalls zu tun ist.
Nicht zu verwechseln mit …
Gefährdungsbeurteilung ist die allgemeine, arbeitsschutzrechtliche Pflicht, alle Gefährdungen am Arbeitsplatz zu erfassen und Schutzmaßnahmen festzulegen — sie gilt branchenübergreifend. Die DGUV Vorschrift 23 ist dagegen die branchenspezifische Unfallverhütungsvorschrift für Wach- und Sicherungsdienste mit konkreten Einzelpflichten wie Eignung, Dienstanweisung oder Alkoholverbot.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele nehmen an, die Vorschrift setze eine Mindestbetriebsgröße oder eine bestimmte Beschäftigtenzahl voraus. Maßgeblich ist aber allein die ausgeübte Tätigkeit — schon ein Ein-Personen-Wachdienst fällt darunter, sobald er gewerbsmäßig Personen oder Sachwerte schützt.
Quellen
- Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste) · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan für Sachkundeprüfung und Unterrichtung im Bewachungsgewerbe (Sachgebiet 5) · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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