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Glossar · § 34a GewO

Berauschende Mittel (Alkohol/Drogen)

Sicherheitsmitarbeiter dürfen während des Dienstes keine berauschenden Mittel konsumieren und dürfen nicht unter deren Einfluss antreten. Verstoß stellt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar und kann fristlose Kündigung begründen.

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du das Konsumverbot präzise kennst: Es gilt nicht nur während der Dienstzeit selbst, sondern auch für einen angemessenen Zeitraum davor, und verlangt Nüchternheit schon bei Dienstantritt. Im Rahmenplan zu Sachgebiet 5 steht das Verbot als eigener Punkt neben Eignung und Dienstanweisung. Typische Prüfungsszenarien:

  • Ab wann vor dem Dienst gilt das Verbot bereits?
  • Was bedeutet die Nüchternheitspflicht bei Dienstantritt konkret?
  • Welche arbeitsrechtlichen Folgen drohen bei einem Verstoß?

So funktioniert es

§ 5 DGUV Vorschrift 23 verbietet den Genuss alkoholischer Getränke und die Einnahme anderer berauschender Mittel ausdrücklich während der gesamten Dienstzeit — und das gilt schon für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz, nicht erst ab Schichtbeginn. Bei Dienstantritt selbst muss Nüchternheit gegeben sein: Wer erkennbar noch unter Einfluss steht, darf den Dienst gar nicht erst antreten.

Ein Verstoß bleibt nicht folgenlos: Er verletzt eine arbeitsvertragliche Pflicht und kann für den Arbeitgeber einen wichtigen Grund darstellen, das Beschäftigungsverhältnis fristlos zu beenden, wenn ihm die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist nicht mehr zumutbar ist.

Beispiel aus dem Dienst

Du bist für die Nachtschicht im Objektschutz eines Gewerbeparks eingeteilt und trinkst am späten Nachmittag vor Schichtbeginn noch zwei Bier. Als du dich zum Dienstantritt meldest, bist du dadurch nicht mehr nüchtern — auch wenn die Schicht selbst noch Stunden entfernt schien, fällt der Konsum bereits in den geschützten Zeitraum davor. Dein Vorgesetzter schickt dich nach Hause und wertet das als Pflichtverletzung, die bis zur fristlosen Kündigung reichen kann.

Nicht zu verwechseln mit …

Die DGUV Vorschrift 23 regelt als gesamte Unfallverhütungsvorschrift für das Bewachungsgewerbe deutlich mehr als den Substanzkonsum — etwa Eignungsanforderungen, Unterweisungspflichten, Ausrüstung und Kommunikation bei Wachdiensten. Das Verbot berauschender Mittel ist nur eine einzelne Pflicht daraus, die speziell deine Nüchternheit im und vor dem Dienst betrifft.

Typischer Fehler in der Prüfung

Manche vermuten hinter dem Verbot wirtschaftliche oder ordnungsrechtliche Gründe — etwa Kosten für den Arbeitgeber oder eine Vorgabe der Polizei. Tatsächlich verbietet § 5 DGUV Vorschrift 23 berauschende Mittel, weil sie deine Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit im Dienst mindern und damit deine eigene Sicherheit sowie die der geschützten Personen und Sachwerte gefährden.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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