Glossar · § 34a GewO
Ausschließliche Gesetzgebung
Gesetzgebungskompetenz, die allein dem Bund zusteht; die Länder dürfen nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn sie durch ein Bundesgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden (Art. 71 GG). Betrifft z. B. Auswärtiges, Staatsangehörigkeit, Währung und das Waffenrecht.
Rechtsgrundlage Art. 71 GG
Was die Prüfung erwartet
Der Rahmenplan führt die Bedeutung des Föderalismus und die Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht als eigenen Prüfungsstoff in Sachgebiet 1. Die IHK prüft, ob du die ausschließliche von der konkurrierenden Gesetzgebung unterscheidest: Bei der ausschließlichen Gesetzgebung darf nur der Bund handeln, die Länder nur mit ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung.
So funktioniert es
Art. 71 GG legt fest: Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes dürfen die Länder nur gesetzgeberisch tätig werden, wenn und soweit sie ein Bundesgesetz dazu ausdrücklich ermächtigt. Welche Sachgebiete dazu zählen, listet Art. 73 GG auf — darunter auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung, die Staatsangehörigkeit, das Währungs-, Geld- und Münzwesen sowie das Waffen- und Sprengstoffrecht.
Für dich als Sicherheitsmitarbeiter ist vor allem der letzte Punkt relevant: Weil das Waffenrecht der ausschließlichen Bundesgesetzgebung unterliegt, dürfen die Länder eigene, abweichende Waffenrechtsregeln nur erlassen, wenn ein Bundesgesetz sie ausdrücklich dazu ermächtigt — im Regelfall bleibt das Waffenrecht damit bundeseinheitlich.
Beispiel aus dem Dienst
Du fährst einen Geldtransport über eine Landesgrenze, und ein Kollege behauptet unterwegs, im Nachbarland gälten für Schusswaffen eigene Landesregeln. Das stimmt so nicht: Das Waffen- und Sprengstoffrecht gehört zu den Sachgebieten der ausschließlichen Bundesgesetzgebung. Eigene Landesvorschriften dürften die Länder dort nur erlassen, wenn ein Bundesgesetz sie ausdrücklich dazu ermächtigt — sonst bleibt es beim bundeseinheitlichen Waffenrecht.
Nicht zu verwechseln mit …
Konkurrierende Gesetzgebung lässt den Ländern dagegen Raum: Sie erlassen dort eigene Gesetze, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat. Bei der ausschließlichen Gesetzgebung gibt es diesen Spielraum nicht — ohne ausdrückliche Bundesermächtigung bleibt die Länderkompetenz vollständig gesperrt.
Typischer Fehler in der Prüfung
Das Sicherheitsgewerberecht wird oft fälschlich der ausschließlichen Gesetzgebung zugeordnet — tatsächlich zählt es zur konkurrierenden Gesetzgebung. Ebenso falsch ist die Annahme, Länder dürften bei ausschließlicher Gesetzgebung frei eigene Regeln erlassen: Ohne eine ausdrückliche Ermächtigung durch ein Bundesgesetz bleibt ihnen dieser Bereich verschlossen.
Quellen
- Art. 71 GG · abgerufen 2026-09-04
- Art. 73 GG · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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