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Glossar · § 34a GewO

Begünstigung

Einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leisten, ihm die Vorteile der Tat zu sichern (§ 257 StGB). Anders als bei der Hehlerei geht es um die Sicherung der Tatvorteile nach der Tat. — z. B. das Verstecken der Beute für den Dieb.

Rechtsgrundlage § 257 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft Begünstigung gemeinsam mit der Hehlerei im Besonderen Teil des Strafrechts, auf der Taxonomiestufe Anwenden — du sollst beide Delikte an einem konkreten Sachverhalt auseinanderhalten können. Für dich im Wachdienst zählt, dass schon Hilfe nach der abgeschlossenen Tat strafbar sein kann. Typische Prüfungsszenarien:

  • Bereichert sich die handelnde Person selbst, oder sichert sie nur die Vorteile eines anderen?
  • Bleibt Schweigen über eine beobachtete Tat straflos?
  • Wer bleibt straflos, obwohl er half — und warum?

So funktioniert es

§ 257 StGB bestraft, wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Es geht dabei nicht um deinen eigenen Vorteil, sondern darum, dem Vortäter das zu erhalten, was er durch die Tat bereits erlangt hat.

Wer selbst an der Vortat beteiligt war, macht sich durch anschließendes Sichern der Beute nicht zusätzlich wegen Begünstigung strafbar — die eigene Tatbeteiligung verdrängt die Begünstigung als persönlicher Strafausschließungsgrund.

Beispiel aus dem Dienst

Im Objektschutz eines Lagers beobachtest du, wie ein Kollege Ware beiseiteschafft. Nach Schichtende bittet er dich, seinen vollen Rucksack unauffällig durch die Ausgangskontrolle zu tragen, weil er selbst kontrolliert wird. Trägst du den Rucksack für ihn durch die Kontrolle, ohne dir selbst etwas von der Ware zu behalten, sicherst du ihm die Vorteile seiner Tat — das ist Begünstigung, auch ohne eigene Bereicherung.

Nicht zu verwechseln mit …

Hehlerei verlangt zusätzlich, dass du dich selbst oder einen Dritten durch den Umgang mit der Sache bereicherst — kaufst, verkaufst oder verschaffst du dir die Beute selbst mit diesem Ziel, bist du Hehler. Begünstigung bleibt dagegen reine Vorteilssicherung für den Vortäter, ohne eigene Bereicherungsabsicht.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge nehmen oft an, Begünstigung setze eine eigene Bereicherung oder wenigstens eigenen Besitz der Beute voraus — beides stimmt nicht: Schon das bloße Sichern fremder Tatvorteile reicht, selbst ohne dass du die Sache berührst oder etwas davon behältst.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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