Glossar · § 34a GewO
Erpressung
Rechtswidriges Nötigen eines Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Vermögensnachteil, in der Absicht rechtswidriger Bereicherung (§ 253 StGB). — z. B. die Drohung, kompromittierende Fotos zu veröffentlichen, wenn kein Geld gezahlt wird.
Rechtsgrundlage § 253 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK testet, ob du Erpressung von Raub und räuberischem Diebstahl unterscheidest — der Rahmenplan führt alle drei im selben Pflichtstoff-Block. Typische Prüfungsszenarien:
- Nimmt der Täter die Sache selbst weg, oder verfügt das Opfer über sein Vermögen?
- Wann liegt schon ein strafbarer Versuch vor?
- Macht auch eine Drohung ohne Gewalt strafbar?
So funktioniert es
§ 253 StGB erfasst, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dessen Vermögen oder das eines anderen in der Absicht rechtswidriger Bereicherung schädigt. Rechtswidrig ist die Tat, wenn der Einsatz von Gewalt oder die Drohung zum verfolgten Zweck als verwerflich gilt; schon der Versuch ist strafbar.
Die Abgrenzung zum Raub liegt im Wortlaut: § 249 StGB verlangt, dass der Täter die fremde bewegliche Sache selbst wegnimmt. Bei der Erpressung dagegen trifft das genötigte Opfer die Vermögensverfügung selbst — es handelt, weil es der Gewalt oder Drohung nachgibt, nicht weil der Täter zugreift.
Beispiel aus dem Dienst
Im Objektschutz eines Juweliers erfährst du, dass der Inhaber anonym angerufen wurde: Der Anrufer droht, das Schaufenster in der Nacht zu zerstören, wenn er nicht bis Freitag zahlt. Aus Angst vor dem angedrohten Schaden überweist der Inhaber das Geld — er verfügt damit selbst über sein Vermögen, anders als beim Raub, bei dem der Täter die Sache eigenhändig wegnimmt. Du dokumentierst den Anruf für die Polizei — strafbar wäre die Tat auch dann gewesen, wenn der Inhaber nicht gezahlt hätte, denn schon der Versuch steht unter Strafe.
Nicht zu verwechseln mit …
Betrug erreicht dasselbe Ziel mit einem anderen Mittel: Dort gibt das Opfer sein Geld heraus, weil es getäuscht wurde und irrt; hier, weil es der Gewalt oder der Drohung nachgibt. Beide Male verfügt das Opfer selbst — nur der Hebel unterscheidet sich.
Typischer Fehler in der Prüfung
Schlägt ein Täter erst nach der vollendeten Wegnahme zu, um seine Beute zu sichern, ist das räuberischer Diebstahl, kein Raub und keine Erpressung — die Gewalt muss beim Raub gerade Mittel zur Wegnahme sein.
Quellen
- § 253 StGB – Erpressung · abgerufen 2026-09-04
- § 249 StGB – Raub · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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