Glossar · § 34a GewO
Erschleichen von Leistungen
Sich-Verschaffen der Leistung eines Automaten, eines Telekommunikationsnetzes, der Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder des Zutritts zu einer Veranstaltung/Einrichtung in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten (§ 265a StGB). — z. B. „Schwarzfahren" oder das Einschleichen in eine kostenpflichtige Veranstaltung.
Rechtsgrundlage § 265a StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du § 265a StGB von Betrug abgrenzt: Beide Tatbestände stehen im selben Prüfungsabschnitt, und die Abgrenzung entscheidet sich daran, ob überhaupt eine Person da ist, die einem Irrtum unterliegen kann. Der Rahmenplan führt das Erschleichen von Leistungen unmittelbar im Anschluss an Betrug auf.
So funktioniert es
§ 265a StGB stellt das Erschleichen von vier abschließend genannten Leistungen unter Strafe: die Leistung eines Automaten, eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel und den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung — jeweils in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Bereits der Versuch ist strafbar.
Die Norm ist ausdrücklich subsidiär: Sie greift nur, wenn die Tat nicht schon nach einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist. Das erklärt ihr Verhältnis zu § 263 StGB: Betrug verlangt eine Täuschung, die bei einer natürlichen Person einen Irrtum erregt — ein Automat oder eine Schranke kann aber kein Vorstellungsbild bilden und damit auch nicht irren. Fehlt diese Person, scheidet Betrug tatbestandlich aus, und § 265a StGB fängt genau diese Fälle auf.
Beispiel aus dem Dienst
Beim Objektschutz einer Konzerthalle bemerkst du am Einlass eine Besucherin, die sich dicht hinter eine große Gruppe drängt und so ohne Ticketkontrolle durch die automatische Zugangsschranke gelangt. Eine Täuschung gegenüber einer Person liegt hier nicht vor — die Schranke kann keinen Irrtum bilden, weil sie kein Vorstellungsbild entwickelt. Die Besucherin hat sich aber den Zutritt zur Veranstaltung erschlichen, ohne das Entgelt zu entrichten, und damit § 265a StGB verwirklicht; du hältst den Vorfall fest und informierst den Veranstalter.
Nicht zu verwechseln mit …
Diebstahl verlangt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht. Eine Automaten- oder Beförderungsleistung ist aber keine Sache, die man wegnehmen könnte, sondern eine Dienstleistung — deshalb erfasst § 265a StGB gerade die Fälle, die durch das Sachmerkmal des Diebstahls fallen.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge werfen bei Automaten- oder Schrankenfällen oft vorschnell § 263 StGB vor. Ohne eine Person, die einem Irrtum unterliegen kann, scheitert Betrug aber tatbestandlich — hier greift stattdessen § 265a StGB.
Quellen
- § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen · abgerufen 2026-09-04
- § 263 StGB – Betrug · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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