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Glossar · § 34a GewO

Hehlerei

Ankaufen, Sich-Verschaffen oder Absetzen einer durch eine rechtswidrige Tat erlangten Sache oder Vermittlung deren Absatzes, in Kenntnis der Herkunft. Sicherheitsmitarbeiter müssen hehlereiverdächtige Angebote erkennen und melden.

Rechtsgrundlage § 259 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du Hehlerei von der bloßen Sicherung fremder Beute unterscheidest und erkennst, dass die Vortat von einem anderen stammen muss. Der DIHK-Rahmenplan behandelt Begünstigung und Hehlerei als zusammengehörigen Lerninhalt im Besonderen Teil des Strafrechts — beide setzen eine fremde Vortat voraus, unterscheiden sich aber im eigenen Bereicherungswillen. Typische Prüfungsszenarien:

  • Woran erkennst du, dass eine angebotene Ware aus einer Straftat stammt?
  • Wann ist es Hehlerei statt Begünstigung?
  • Welche Rolle spielt die eigene Bereicherungsabsicht?

So funktioniert es

Hehlerei begeht, wer eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich sonst verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern — das regelt § 259 StGB. Entscheidend ist die Vortat eines anderen: Der Hehler übernimmt eine bereits entwendete Sache, statt sie selbst wegzunehmen. Fehlt die Kenntnis der Herkunft oder die Bereicherungsabsicht, fehlt der Tatbestand.

Nah verwandt ist § 257 StGB, die Begünstigung: Wer einem Vortäter nur hilft, die Vorteile seiner Tat zu sichern, ohne sich selbst zu bereichern, begeht Begünstigung statt Hehlerei. Auch der Versuch der Hehlerei ist strafbar — schon der gescheiterte Ankauf gestohlener Ware reicht.

Beispiel aus dem Dienst

Ein Wachmann im Objektschutz eines Elektronikmarkts wird von einem Bekannten angesprochen, der ihm mehrere originalverpackte Smartphones deutlich unter Marktpreis anbietet und andeutet, sie stammten aus einem Lagerdiebstahl. Kauft der Wachmann die Geräte, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen, erfüllt er die Hehlerei: Er verschafft sich eine Sache aus fremder Vortat in Kenntnis ihrer Herkunft, um sich selbst zu bereichern. Meldet er das Angebot stattdessen seinem Vorgesetzten, verhindert er genau das.

Nicht zu verwechseln mit …

Begünstigung sichert dem Vortäter nur die Vorteile seiner Tat, ohne dass sich der Helfer selbst bereichert; Hehlerei setzt dagegen genau diese eigene Bereicherungsabsicht voraus. Wer die Beute für den Dieb versteckt, begünstigt; wer sie kauft und weiterverkauft, hehlt.

Typischer Fehler in der Prüfung

Persönliche Bekanntschaft mit dem Verkäufer oder wiederholtes Handeln entscheiden nicht über Hehlerei — schon ein einziger Kauf mit Bereicherungsabsicht reicht. Ebenso häufig verwechselt: Hehlerei setzt immer eine Vortat eines anderen voraus, nie die eigene Wegnahme.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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