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Glossar · § 34a GewO

Räuberische Erpressung

Erpressung, die mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird; der Täter wird gleich einem Räuber bestraft (§ 255 StGB). — z. B. die Nötigung zur Herausgabe von Bargeld unter vorgehaltener Waffe.

Rechtsgrundlage § 255 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du räuberische Erpressung von der einfachen Erpressung und von Raub unterscheiden kannst. Im Rahmenplan läuft der Begriff in derselben Stoffgruppe wie Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung. Eine typische Prüfungsfrage ist eine Drohung ohne körperliche Präsenz, bei der du entscheiden musst, ob schon das raubähnliche Nötigungsmittel vorliegt oder nur der Grundtatbestand.

So funktioniert es

§ 255 StGB stellt die Erpressung, die mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird, der Strafandrohung des Raubes gleich: Der Täter wird gleich einem Räuber bestraft. Entscheidend ist also nicht die Erpressung selbst, sondern das raubähnliche Nötigungsmittel, mit dem sie durchgesetzt wird.

Der Grundtatbestand des § 253 StGB verlangt dafür weniger: Nötigung mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Vermögensnachteil in Bereicherungsabsicht — jede solche Drohung genügt, nicht nur eine mit gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr. Erst wenn das Nötigungsmittel diese höhere Schwelle erreicht, wird aus der Erpressung die räuberische Erpressung.

Beispiel aus dem Dienst

Beim nächtlichen Objektschutz eines Lagerhauses hält dir ein Unbekannter ein Messer an den Hals und verlangt dein Bargeld, sonst steche er zu. Aus Angst vor der angedrohten Verletzung gibst du ihm deine Geldbörse. Du verfügst damit selbst über dein Vermögen, die Drohung schafft eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben, und der Täter will sich bereichern: Das ist räuberische Erpressung nach § 255 StGB. Eine bloße Ankündigung, deinen Ruf zu schädigen, bliebe dagegen einfache Erpressung.

Nicht zu verwechseln mit …

Erpressung ist der Grundtatbestand: Ihr genügt jede Drohung mit einem empfindlichen Übel, unabhängig von Gewalt oder Lebensgefahr. Räuberische Erpressung braucht das zusätzliche, raubähnliche Nötigungsmittel — Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Typischer Fehler in der Prüfung

Manche schließen von jeder Bedrohung automatisch auf § 255 StGB. Eine Drohung mit bloßer Rufschädigung oder einem wirtschaftlichen Nachteil bleibt einfache Erpressung — erst Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben hebt sie auf die Stufe des Raubes.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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