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Glossar · § 34a GewO

Sachbeschädigung

Rechtswidriges Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache; erfasst auch das nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbilds (z. B. Graffiti). Der Versuch ist strafbar. — z. B. zerkratzt jemand mutwillig ein Fahrzeug auf dem bewachten Gelände.

Rechtsgrundlage § 303 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du Sachbeschädigung sicher von anderen Vermögens- und Eigentumsdelikten unterscheidest — der Rahmenplan führt § 303 StGB im selben Abschnitt wie Urkundenfälschung und den Missbrauch von Ausweispapieren. Für den Wachdienst zählt vor allem, dass auch das bloße Verändern des Erscheinungsbilds erfasst ist, nicht nur die klassische Beschädigung. Typische Prüfungsszenarien:

  • Was fällt neben der klassischen Beschädigung noch unter § 303 StGB?
  • Ist bereits der Versuch strafbar?
  • Wer muss den Strafantrag stellen?

So funktioniert es

§ 303 StGB erfasst zunächst das klassische Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache. Ebenso erfasst ist das unbefugte Verändern ihres Erscheinungsbilds, wenn das nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend geschieht — etwa Graffiti auf einer Fassade. Der Versuch ist strafbar, die Norm ordnet das ausdrücklich an, was bei Vergehen sonst nicht selbstverständlich ist.

Sachbeschädigung ist außerdem ein Antragsdelikt: § 303c StGB verlangt grundsätzlich einen Strafantrag des Verletzten, bevor die Behörde tätig wird — nur wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, schreitet sie auch ohne Antrag ein. Für dich bedeutet das: Der Strafantrag steht dem Verletzten zu, in der Regel deinem Auftraggeber — deine Meldung allein genügt dafür nicht.

Beispiel aus dem Dienst

Bei deiner Nachtstreife über ein bewachtes Firmengelände entdeckst du frisches Graffiti an der Außenwand des Lagergebäudes, das dort am Vorabend noch nicht war. Du dokumentierst die Stelle mit Fotos, hältst die Uhrzeit deiner Feststellung fest und meldest den Vorfall unverzüglich deinem Auftraggeber, damit dieser über eine Anzeige und einen Strafantrag entscheiden kann.

Nicht zu verwechseln mit …

Diebstahl setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus, verbunden mit der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Sachbeschädigung braucht keine Zueignungsabsicht — die Sache bleibt beim Berechtigten, nur ihr Zustand oder ihr Erscheinungsbild wird gegen seinen Willen verändert.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge ordnen § 303 StGB manchmal Fällen zu, in denen eine Sache nur inhaltlich verändert, aber nicht in ihrer Substanz oder ihrem äußeren Erscheinungsbild angegriffen wird — etwa ein inhaltlich gefälschter, aber technisch unversehrter Ausweis. Das ist keine Sachbeschädigung, sondern allenfalls Urkundenfälschung.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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