Zum Inhalt springen
Lexam
← Alle Begriffe

Glossar · § 34a GewO

Raub

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, mit Zueignungsabsicht. Verbrechenstattbestand mit Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.

Rechtsgrundlage § 249 StGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du Raub anhand des eingesetzten Nötigungsmittels von verwandten Eigentums- und Vermögensdelikten unterscheiden kannst — insbesondere, ob Gewalt oder Drohung wirklich als Mittel zur Wegnahme selbst eingesetzt wird oder erst danach zur Beutesicherung dient. Der Rahmenplan verlangt, Raub gegenüber Diebstahl und Unterschlagung sicher abzugrenzen. Typische Prüfungsszenarien:

  • Wird die Gewalt vor, während oder erst nach der Wegnahme eingesetzt?
  • Wann verfügt das Opfer selbst, statt bestohlen zu werden?
  • Wann verschärft eine mitgeführte Waffe die Tat?

So funktioniert es

§ 249 StGB erfasst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, bei der der Täter Gewalt gegen eine Person einsetzt oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht, um sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Entscheidend ist, dass die Gewalt oder Drohung als Mittel zur Wegnahme selbst dient — sie muss der Wegnahme vorausgehen oder sie begleiten, nicht erst danach folgen.

Führt der Täter dabei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, verschärft sich die Tat zum schweren Raub (§ 250 StGB); wird die Waffe sogar tatsächlich eingesetzt, gilt eine noch strengere Qualifikation.

Beispiel aus dem Dienst

Als Geld- und Werttransportbegleiter sitzt du im Fahrzeug, als es an einer Ampel von zwei Tätern gestoppt wird. Sie schlagen die Seitenscheibe ein, zerren dich aus dem Wagen und reißen die Geldkassette an sich. Weil die Täter die Gewalt gezielt einsetzen, um überhaupt an die Kassette zu gelangen, liegt Raub nach § 249 StGB vor: Die Gewalt ist hier das Mittel der Wegnahme selbst, nicht eine spätere Reaktion darauf.

Nicht zu verwechseln mit …

Diebstahl verlangt nur die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht, ohne jede Gewalt- oder Drohungskomponente. Erst wenn der Täter diese Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder einer Drohung mit gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr durchsetzt, wird aus dem Diebstahl ein Raub.

Typischer Fehler in der Prüfung

Die Reihenfolge von Gewalt und Wegnahme übersehen: Schlägt der Täter erst zu, nachdem er die Sache schon in der Hand hält, um die Beute zu sichern oder zu fliehen, ist das kein Raub mehr, sondern ein eigener Tatbestand. Ebenso falsch: Erpressung annehmen, obwohl der Täter die Sache selbst wegnimmt, statt sie sich vom Opfer aushändigen zu lassen.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

Verwandte Begriffe

Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.

Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.