Glossar · § 34a GewO
Unterschlagung
Rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter bereits in Gewahrsam hat — anders als beim Diebstahl fehlt die Wegnahme. Bei anvertrauten Sachen erhöht sich die Strafe (§ 246 Abs. 2 StGB). — z. B. behält ein Wachmann das Bargeld aus einer im Dienst gefundenen Geldbörse für sich.
Rechtsgrundlage § 246 StGB
Was die Prüfung erwartet
Sachgebiet 4 des Rahmenplans behandelt Unterschlagung im selben Lernziel-Block wie Diebstahl — die IHK prüft vor allem, ob du beide Tatbestände sauber trennst: Hast du die Sache schon, oder musst du sie dem Berechtigten erst wegnehmen? Typische Prüfungsszenarien:
- eine Wachperson findet eine verlorene Sache und behält sie
- ein weisungsgebundener Mitarbeiter nimmt Ware seines Arbeitgebers mit
So funktioniert es
Der Grundtatbestand in § 246 Abs. 1 StGB verlangt, dass du dir oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignest — du behandelst sie faktisch wie eine eigene, statt sie herauszugeben. Anders als beim Diebstahl musst du sie dafür niemandem wegnehmen: Du hast sie bereits, sei es gefunden oder dir zur Verwahrung übergeben, und entscheidest dich erst danach zur Zueignung. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
War dir die Sache anvertraut, verschärft § 246 Abs. 2 StGB die Strafandrohung auf bis zu fünf Jahre. Der Grundtatbestand tritt außerdem zurück, wenn die Tat in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist. Schon der Versuch ist strafbar (§ 246 Abs. 3 StGB).
Beispiel aus dem Dienst
Bei deinem Nachtrundgang durch ein Bürogebäude findest du im Treppenhaus eine Geldbörse, die ein Besucher verloren hat. Niemand sieht zu. Statt sie beim Empfang als Fundsache abzugeben, entnimmst du die Scheine und steckst die leere Börse zurück ins Treppenhaus. Damit eignest du dir eine fremde bewegliche Sache zu, die du durch den Fund bereits hattest — wegnehmen musstest du sie niemandem. Hätte dein Auftraggeber sie dir zuvor zur Verwahrung übergeben, wäre sie dir anvertraut, und § 246 Abs. 2 StGB griffe mit der höheren Strafandrohung.
Nicht zu verwechseln mit …
Betrug verlangt eine feste Kette: Täuschung über Tatsachen, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden — bricht ein Glied, bleibt es beim Versuch. Unterschlagung kommt ohne diese Kette aus: Du hast die Sache bereits in der Hand und musst nur noch den Willen fassen, sie dir zuzueignen.
Typischer Fehler in der Prüfung
Wachpersonal verwechselt dienstlichen Zugriff mit eigenem Gewahrsam: Wer als weisungsgebundener Mitarbeiter Zugriff auf Waren des Arbeitgebers hat, hat noch keinen eigenen Gewahrsam — der bleibt beim Arbeitgeber. Nimmt er eine Sache heimlich mit, bricht er fremden Gewahrsam; das bleibt eine Wegnahme, keine Unterschlagung.
Quellen
- § 246 StGB – Unterschlagung · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
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