Glossar · § 34a GewO
Urkundenfälschung
Herstellen einer unechten, Verfälschen einer echten oder Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Geschützt wird der öffentliche Glaube an Dokumente. — z. B. legt eine Person am Einlass einen Ausweis mit ausgetauschtem Lichtbild vor.
Rechtsgrundlage § 267 StGB
Was die Prüfung erwartet
Der Rahmenplan führt Urkundenfälschung als eigenes Lernziel neben Diebstahl, Betrug und dem Missbrauch von Ausweispapieren — die IHK prüft vor allem, ob du eine veränderte Urkunde von einem nur zweckwidrig genutzten, aber echten Dokument unterscheidest. Typische Prüfungsszenarien:
- ein Ausweis mit ausgetauschtem Lichtbild am Einlass
- die Nutzung eines echten, aber fremden Ausweises zur Alterskontrolle
So funktioniert es
§ 267 Abs. 1 StGB erfasst drei Tathandlungen, mit denen jemand eine Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr missbraucht: das Herstellen einer unechten, das Verfälschen einer echten oder das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Tauscht jemand am Einlass das Lichtbild auf einem echten Ausweis aus, verfälscht er eine echte Urkunde — das Dokument bleibt bestehen, sein Inhalt stimmt aber nicht mehr. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Zeigt jemand dagegen einen echten, unveränderten Ausweis vor, der für eine andere Person ausgestellt ist, greift nicht § 267 StGB, sondern § 281 StGB: Am Dokument ist nichts verändert, getäuscht wird allein durch seinen Gebrauch.
Beispiel aus dem Dienst
Am Einlass eines Clubs zeigt dir ein Gast einen Ausweis vor. Beim genauen Hinsehen fällt dir auf, dass Passfoto und Geburtsdatum nicht zum Layout passen — jemand hat sie nachträglich eingefügt. Der Ausweis ist echt ausgestellt, aber inhaltlich verändert: Wer das Foto ausgetauscht hat, hat damit eine echte Urkunde verfälscht. Du verweigerst den Einlass und meldest den Verdacht deiner Einsatzleitung.
Nicht zu verwechseln mit …
Betrug setzt eine Vermögensschädigung durch Täuschung voraus, mit fester Kausalkette von der Täuschung bis zum Schaden. Urkundenfälschung braucht das nicht: Wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine solche Urkunde gebraucht, macht sich unabhängig davon strafbar, ob je ein Vermögensschaden entsteht.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele halten die Sache erst für strafbar, wenn die Täuschung aufgeht. Schon der Versuch ist strafbar — der Gast muss mit dem manipulierten Ausweis nicht an dir vorbeikommen, damit § 267 StGB greift.
Quellen
- § 267 StGB – Urkundenfälschung · abgerufen 2026-09-04
- § 281 StGB – Missbrauch von Ausweispapieren · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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