Glossar · § 34a GewO
Unterlassene Hilfeleistung
Strafbar, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not keine erforderliche und zumutbare Hilfe leistet (Abs. 1); Abs. 2 stellt auch das Behindern hilfeleistender Personen unter Strafe. Zumutbar ist mindestens der Notruf, solange keine erhebliche eigene Gefahr besteht. — z. B. muss Sicherheitspersonal bei einem Kollaps zumindest den Rettungsdienst rufen.
Rechtsgrundlage § 323c StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft § 323c StGB als Pflicht, die jeden trifft, nicht nur Sicherheitspersonal — der DIHK-Rahmenplan führt die Norm gemeinsam mit der Brandstiftung unter den gemeingefährlichen Straftaten des Besonderen Teils. Weil du im Wachdienst häufig zuerst an einem Unglücksort bist, wird regelmäßig geprüft, wie weit deine Hilfspflicht reicht und wo sie endet. Typische Prüfungsszenarien:
- Wann ist Hilfe erforderlich und zumutbar?
- Was zählt als erhebliche eigene Gefahr?
- Was passiert, wenn du einen Helfer behinderst?
So funktioniert es
§ 323c StGB verpflichtet dich, bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten, aber nur, soweit sie erforderlich und den Umständen nach zuzumuten ist — die Norm nennt dafür ausdrücklich zwei Maßstäbe: Es darf keine erhebliche eigene Gefahr bestehen, und du darfst keine andere wichtige Pflicht verletzen. Fehlt es an dieser Zumutbarkeit, greift Abs. 1 nicht.
Neben dem bloßen Unterlassen stellt Abs. 2 zusätzlich unter Strafe, wer eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will — die Norm trifft dich also nicht nur, wenn du selbst nicht hilfst, sondern auch, wenn du einen fremden Helfer an seinem Einsatz hinderst.
Beispiel aus dem Dienst
Auf deiner Streife durch ein Parkhaus siehst du einen Besucher zusammenbrechen. Du gehst sofort hin, prüfst die Ansprechbarkeit und rufst den Rettungsdienst, weil das ohne eigene Gefahr möglich und dir zuzumuten ist. Als kurz darauf ein zweiter Passant den Bewusstlosen grob zur Seite schiebt, um selbst ein Foto zu machen, forderst du ihn auf, das zu unterlassen — behindert er dich weiter bei der ersten Hilfe, macht er sich strafbar.
Nicht zu verwechseln mit …
Brandstiftung setzt ein aktives Inbrandsetzen oder ein Zerstören fremder Objekte durch Brandlegung voraus, bestraft wird dort also ein Tun. Unterlassene Hilfeleistung trifft dagegen jeden am Unglücksort, unabhängig davon, wer die Gefahr verursacht hat, und bestraft gerade das Nichtstun.
Typischer Fehler in der Prüfung
Ein verbreiteter Irrtum ist, Sicherheitspersonal sei von der Hilfspflicht ausgenommen, weil es ohnehin im Dienst ist — § 323c StGB gilt für jedermann, unabhängig vom Beruf. Ebenso wird oft übersehen, dass schon das Behindern eines fremden Helfers nach Abs. 2 strafbar ist, nicht nur das eigene Nichtstun.
Quellen
- § 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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